Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Übereinkommen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
 
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Das vorliegende Übereinkommen regelt die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH; International Criminal Court, ICC) und seines Personals sowie anderer Verfahrensbeteiligter. Die Vertragsstaaten schaffen damit die Voraussetzung dafür, ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs nachkommen zu können. Diese Vorschrift bestimmt, dass den Richtern, dem Ankläger, seinen Stellvertretern sowie dem Kanzler dieselben Vorrechte und Immunitäten zukommen sollen, wie sie die Leiter diplomatischer Missionen geniessen. Für die übrigen betroffenen Personengruppen (Mitarbeiter des ICC sowie Anwälte, Sachverständige, Opfer und Zeugen) werden mit dem Übereinkommen Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass ihnen als Verfahrensbeteiligte die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, derer sie bedürfen, um ihre mit dem ICC zusammenhängenden Rechte und Pflichten ungehindert wahrnehmen zu können. Dadurch unterstützt das Übereinkommen die effektive und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des ICC.
Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten, da die notwendige Anzahl von zehn Vertragsstaaten noch nicht erreicht wurde. Bisher haben 49 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, wovon sieben Staaten, darunter Österreich, die Ratifikation vorgenommen haben.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen sind neben der Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtungen keine weiteren rechtlichen oder finanziellen und personellen Auswirkungen verbunden.
Die Ausübung der Bestimmungen des Römer Statuts wäre ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Instrumentes nur eingeschränkt möglich, weshalb die Ratifikation von allen Vertragsstaaten des Römer Statuts erwartet wird. Zudem kann Liechtenstein durch seinen Beitritt zum Übereinkommen dessen In-Kraft-Treten beschleunigen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Liechtensteinische Mission bei der UNO in New York
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Vaduz, den 4. Mai 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichthofs zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden: das Übereinkommen) ist ein "Nebeninstrument" des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden: ICC) und als solches ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. Das Übereinkommen regelt die Vorrechte und Immunitäten des ICC und seines Personals sowie anderer Verfahrensbeteiligter, wie beispielsweise Anwälte, Zeugen und Opfer. Das Übereinkommen ist ein wichtiger rechtlicher Baustein für die effektive und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des ICC.
Das Römer Statut bestimmt in seinem Art. 48, dass der mit eigener völkerrechtlicher Persönlichkeit ausgestattete ICC im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung der Ziele des Römer Statuts erforderlich sind. Art. 48 Abs. 2 des Statuts bestimmt, dass den Richtern, dem Ankläger und seinen Stellvertretern sowie dem Kanzler dieselben Vorrechte und Immunitäten zukommen sollen, wie sie die Leiter diplomatischer Missionen geniessen. Für die übrigen betroffenen Personengruppen verweist er auf ein separates, von den Vertragsstaaten auszuhandelndes Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten. Es sollen dem Personal des ICC sowie den Anwälten,
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Sachverständigen, Opfern und Zeugen als Prozessbeteiligten die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, derer sie bedürfen, um ihre mit dem ICC zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
Dieser Auftrag aus dem Römer Statut wurde von der Vorbereitungskommission umgesetzt, die den Text des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des ICC aushandelte. Die erste Versammlung der Vertragsstaaten nahm diesen Text (mit einigen kleineren Änderungen) am 9. September 2002 an. Seitdem und noch bis zum 30. Juni 2004 liegt das Übereinkommen am Sitz der Vereinten Nationen zur Zeichnung auf. Bisher haben 49 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, wovon sieben, darunter Österreich, bereits ratifiziert haben. Liechtenstein kann dem Übereinkommen ohne Unterzeichnung beitreten unter der Voraussetzung, dass die Beitrittsurkunde nach dem 30. Juni 2004 hinterlegt wird. Das Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft (Art. 35 des Übereinkommens).
Das Übereinkommen reicht bezüglich des geschützten Personenkreises insofern weiter als vergleichbare andere Vorrechte-Übereinkommen (z.B. das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen1), als auch bestimmte Personengruppen, die nicht Mitarbeiter des ICC selbst sind, in den Genuss bestimmter Vorrechte und Immunitäten kommen sollen. Dies erwies sich als notwendig, um auch Rechtsbeiständen, Zeugen, Opfern und Sachverständigen den notwendigen Schutz zukommen zu lassen, der für ein geordnetes Verfahren unverzichtbar ist.



 
1LGBl. 1993 Nr. 66
 
LR-Systematik
0..1
0..19
0..19.2
LGBl-Nummern
2004 / 213
Landtagssitzungen
18. Juni 2004
Stichwörter
Inter­na­tio­naler Straf­ge­richtshof, Vor­rechte und Immu­ni­täten, Übereinkommen
Vor­rechte und Immu­ni­täten, Inter­na­tio­naler Straf­ge­richtshof, Übereinkommen