Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 41
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richt­li­nien - Umsetzung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Beschlüsse Nr. 153/2003 und Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 sowie Richtlinie 2002/19/EG; Richtlinie 2002/19/EG; Richtlinie 2002/20/EG; Richtlinie 2002/21/EG und Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
3
Die in der Folge genannten Richtlinien sind Bestandteil des "Telekom-Reformpakets" zur Schaffung des neuen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation. Dieser neue Rechtsrahmen besteht aus mehreren Rechtsakten, wobei fünf davon Gegenstand des vorliegenden Bericht und Antrags sind:
Die Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie) bestimmt die Grundsätze des Wettbewerbs, die für den gesamten Sektor der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste Gültigkeit haben werden. Das Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung des uneingeschränkten Rechts jedes Unternehmens zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze.
Die Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) legt die Rechte und Pflichten der Betreiber und Unternehmen fest, die eine Zusammenschaltung ihrer Netze oder den Zugang hierzu wünschen. Grundsätzlich soll dabei das Wettbewerbsrecht als Hauptinstrument der Marktregulierung dienen. Solange jedoch auf dem Markt kein wirklicher Wettbewerb herrscht, müssen die nationalen Regulierungsbehörden eingreifen und insbesondere den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht bestimmte Verpflichtungen auferlegen.
Die Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist das zentrale Regelungswerk für jegliche Fragen der Genehmigung des Betriebes von elektronischen Kommunikationsnetzen und der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im neuen europäischen Rechtsrahmen. Kennzeichnend ist, dass die Zulassung von Kommunikationsdiensten und -netzen grundsätzlich nicht mehr in Form von Einzelgenehmigungen, sondern vielmehr im Wege der Erteilung von Allgemeingenehmigungen erfolgen soll.
Die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -
4
dienste (Rahmenrichtlinie) dient der Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Sie ist das zentrale Element dieses Rechtsrahmens und enthält die übergreifenden Grundbestimmungen für die anderen Richtlinien: Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze, grundlegende Begriffsbestimmungen, allgemeine Vorschriften über die nationalen Regulierungsbehörden (NRB), Einführung des neuen Begriffs der "beträchtlichen Marktmacht", Regeln für die Zuweisung bestimmter knapper Ressourcen wie Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechte.
Die Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ersetzt das von der ersten Richtlinie über den Universaldienst (Richtlinie 98/10/EG) entwickelte Konzept des "Grundversorgungsdienstes" des Telekommunikationsgesetzes aus dem Jahre 1996. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Telekommunikationsdienste allen Nutzern in ihrem Gebiet unabhängig von deren geografischem Standort in der festgelegten Qualität zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen.
Die Umsetzung dieses "Telekom-Reformpakets" soll in einem neuen "Kommunikationsgesetz" und den dazu zu erlassender Verordnungen erfolgen. Gemäss Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll die Prüfung der Umsetzung des "Telekom Reformpakets" unter Berücksichtigung der Situation Liechtensteins und dessen besonderen Umstände erfolgen. Zu letzterem gehört u.a. das Vorliegen eines kleinen Telekommunikationsnetzes, einer mikrostaatlichen Marktstruktur, einer geringen Kundenanzahl, einem geringen Marktpotential und die Möglichkeit, dass der Markt versagt.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtstellen
Amt für Kommunikation, Stabsstelle EWR
5
Vaduz, 11. Mai 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Beschlüsse Nr. 153/2003 vom 7. November 2003 und Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. November 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschluss beschlossen, die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Am 6. Februar 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
6
über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinien sehen eine Frist bis 24. Juli 2003 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um den vorliegenden Richtlinien zu entsprechen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2004 / 201
Landtagssitzungen
18. Juni 2004
Stichwörter
EG-Richt­linie 2002/21/EG, 2002/22/EG (elek­tri­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze und -dienste)
EG-Richt­linie 2002/77/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG (elek­tri­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze und -dienste)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 153/2003, 11/2004 (elek­tri­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze und -dienste)
Kom­mu­ni­ka­tion, elek­tri­sche, Telekom-Reformpaket
Telekom-Reform­paket elek­tri­sche Kommunikation