Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage (LGBL. 1982 Nr. 8)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Abänderung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8.
Die Gesetzesänderung erfolgt aufgrund der Empfehlungen der Revision der Ostschweizerischen Treuhandgesellschaft aus dem Jahr 2002, sowie der Finanzkontrolle über die Prüfung 2002 der Mutterschaftszulagen. Außerdem wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes Rechnung getragen.
Durch die Änderung wird die mögliche Antragsstellung zeitlich befristet und das Konkubinat, in welchem die Eltern des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben, der Ehe gleichgestellt.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 18: Mai 2004
RA 2004/331-6351
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausrichtung von Mutterschaftszulage LGBl. 1982 Nr. 8 zu unterbreiten.
Das Gesetz über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage (MSZ) ist am 20. Januar 1982 in Kraft getreten. Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d.h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die MSZ. Die Höhe der MSZ richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen der Wöchnerin und ihres Ehegatten und der Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf die Zulage besteht.
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Im Gesetz ist keine Verjährung des Anspruches vorgesehen, womit ein Antrag auf Ausrichtung der MSZ derzeit zeitlich unbegrenzt eingereicht werden kann. Eine Analyse der 1999 ausbezahlten MSZ ergab, dass rund 34% der Auszahlungen Geburten des Jahres 1998 und rund 7% Geburten vor 1996 betrafen. 1999 wurde noch eine MSZ für eine Geburt in den Achtziger Jahren ausbezahlt.
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1987, LGBl. 1987 Nr. 64, erhält eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit die MSZ, wenn
a) | sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 3jährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder |
b) | ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 5jährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder |
c) | ihr Ehegatte die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt. |
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1987, LGBl. 1987 Nr. 64, richtet sich die Höhe der MSZ nach dem steuerpflichtigen Erwerb beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin im Sinne der Art. 45, 46, und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes. Der Betrag wird degressiv zum steuerbaren Erwerb nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet. Gemäss Abs. 2 des gegenständlichen Artikels wird, wenn die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb war, nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrunde gelegt, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon ausgegangen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.
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Gemäss dieser Bestimmungen wird eine unverheiratete Frau, welche mit dem Vater des Kindes im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung der Höhe der MSZ einer alleinstehenden Wöchnerin gleichgestellt.
Inhaber von Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen dürfen gemäss Art. 44 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, diese Datensammlung nur noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren, also bis am 31. Juli 2004 benutzen ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Eine solche Grundlage war bisher im MZG nicht vorhanden.