Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 160/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
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Teil der Gemeinschaftspolitik ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, wobei eines der Ziele im Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm besteht. Im November 1996 wurde das Grünbuch "Künftige Lärmpolitik" von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Darin wurde der Umgebungslärm als eines der grössten Umweltprobleme in Europa bezeichnet. Lärm ist eine Umweltbelastung, von der sich die Bevölkerung wegen der direkten Wahrnehmbarkeit am meisten betroffen fühlt. Auf der Basis dieses Grünbuches hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG erlassen.
Mit dieser Richtlinie wird ein Verfahren zur Bewertung und Minderung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm, der durch menschliche Tätigkeit verursacht wird, festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen Grenzwerte festlegen und strategische Lärmkarten für grosse Ballungsräume, Hauptverkehrsstrassen, Haupteisenbahnstrecken und Grossflughäfen, die die Lärmsituation in ihrem Gebiet widerspiegeln, ausarbeiten. Des Weiteren sieht die Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Aktionspläne auf der Grundlage der Lärmkarten zur Verminderung und Vermeidung von Lärm zu erstellen. Die Öffentlichkeit muss über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen informiert werden. Ausserdem ist die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Aktionspläne zu gewährleisten. Zur Bewertung der Langzeitbelastung durch Umgebungslärm werden Lärmindizes festgelegt. Durch die gemeinschaftsweite Verwendung gemeinsamer Lärmindizes sollen vergleichbare Erkenntnisse über die lärmbedingte Belästigung gewonnen werden. Diese Informationen dienen in der Folge auch als Grundlage für die zukünftige Gemeinschaftspolitik im Bereich Lärmschutz.
Zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie genügen die wenigen Bestimmungen der schweizerischen Lärmschutzverordnung, welche aufgrund des Zoll-
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vertrages in Liechtenstein anwendbar sind, nicht. Für eine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG ist deshalb der Erlass eines eigenen Lärmschutzgesetzes notwendig.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Umweltschutz
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Vaduz, den 3. Februar 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/49/EG) zu unterbreiten.
Am 7. November 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003). Die Richtlinie 2002/49/EG ist sowohl von den EU-Mitgliedstaaten wie auch von den EWR/EFTA-Staaten bis zum 18. Juli 2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen.