Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes und des Investmentunternehmensgesetzes
(Umsetzung der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Abänderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags ist die Umsetzung der Richtlinie 2000/64/EG ins nationale Recht. Der Landtag hat am 17. Oktober 2001 dem Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und somit der Übernahme der Richtlinie 2000/64/EG in das EWR-Abkommen zugestimmt.
Durch die Richtlinie 2000/64/EG werden die Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern abgeändert.
Die bereits von Liechtenstein umgesetzten Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates gestatten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates oder verschiedener Mitgliedstaaten untereinander. Den Mitgliedstaaten ist es gemäss diesen Richtlinien freigestellt, Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates zu treffen. Dieser Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates ist bereits in den entsprechenden Liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen vorgesehen.
Die Richtlinie 2000/64/EG bezweckt nunmehr eine darüber hinausgehende Regelung. Für den jeweiligen Anwendungsbereich der durch die Richtlinie 2000/64/EG abgeänderten Richtlinien sollen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auch dann Informationen ausgetauscht werden können, wenn es um einen Austausch mit bestimmten anderen (als den "zuständigen") Behörden oder Stellen dieser Drittstaaten geht, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise gewährleistet ist.
Dieser Informationsaustausch muss weiterhin - gemäss den abzuändernden Richtlinien - der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen. Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtstelle
Amt für Finanzdienstleistungen
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Vaduz, 13. Juli 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (BankG) sowie die Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG) zu unterbreiten.
Mit Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde die Richtlinie 2000/64/EG in das EWR-Abkommen übernommen. Eine Umsetzung der Richtlinie hätte bis 17. November 2002 erfolgen sollen.
Die Regierung hatte das Amt für Finanzdienstleistungen mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes zur Umsetzung dieser Richtlinie beauftragt (RA 1/1839-9413.3), der nun dem Hohen Landtag vorgelegt wird. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind in die Regierungsvorlagen eingeflossen.
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Zur Umsetzung der Abänderungen der die Versicherungsaufsicht betreffenden Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG war das Amt für Volkswirtschaft beauftragt worden. Die entsprechenden Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG) sind bereits erfolgt und wurden durch LGBl. 2002 Nr. 157 publiziert.
Der Rechtsakt steht in unmittelbarem rechtlichem und faktischem Zusammenhang mit den oben erwähnten Richtlinien des Rates, welche von Liechtenstein bereits umgesetzt worden sind.