Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 59
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
 
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Mit der vorliegenden Abänderung des Arbeitsgesetzes kommt die Regierung ihrer EWR-rechtlichen Verpflichtung nach, die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz vollständig umzusetzen. Beide Richtlinien wurden bereits im Jahr 1997 ins EWR-Abkommen übernommen, jedoch bis heute nicht in allen Punkten ins liechtensteinische Recht umgesetzt. Diese Umsetzungsdefizite beziehen sich insbesondere auf den eingeschränkten Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes sowie die Arbeitszeitregelung betreffend Nachtarbeit. Die Durchführungsbestimmungen zum Jugendarbeitsschutz sollen in einer eigenen Verordnung geregelt werden. Im Hinblick auf die EWR-rechtliche Regelung wird vorgeschlagen, das Schutzalter für Lehrlinge - wie es bereits für die übrigen jugendlichen Arbeitnehmer vorgesehen ist - auf 18 Jahre herabzusetzen.
Gleichzeitig wurde die notwendige Abänderung des Arbeitsgesetzes zum Anlass genommen, die Entwicklungen der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung, auf dessen Grundlage das liechtensteinische Arbeitsgesetz rezipiert wurde, nachzuvollziehen. Dieser Nachvollzug beinhaltet den Lohnanspruch für schwangere und stillende Frauen, deren Beschäftigung für beschwerliche und gefährliche Arbeiten untersagt wird und keine gleichwertige Ersatzarbeit zugewiesen werden kann. Des weiteren verlangt die Einführung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 nach entsprechenden Anpassungen im Arbeitsgesetz.
Die betreffenden Durchführungsbestimmungen zum Arbeitsgesetz finden sich in der Verordnung I, welche auf der Grundlage der schweizerischen Revision aus dem Jahre 2000 ebenfalls revidiert und gleichzeitig mit der vorliegenden Gesetzesänderung in Kraft treten soll.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 10. August 2004
RA 2004/1442-6451
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Ziel der vorliegenden Änderung des Arbeitsgesetzes ist es, zum einen den Verpflichtungen aus dem EWR-Recht vollumfänglich nachzukommen und zum anderen den Entwicklungen der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung, auf dessen Grundlage das liechtensteinische Arbeitsgesetz rezipiert wurde, Rechnung zu tragen. Gleichzeitig werden einzelne redaktionelle Fehler bzw. Ungenauigkeiten behoben, was aber keine inhaltlichen Änderungen zur Folge haben wird.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gesetzesänderung sollen schliesslich, in Anlehnung an die schweizerischen Vorlagen, die bestehende Verordnung I zum Arbeitsgesetz revidiert sowie eine neue Verordnung zum Jugendarbeitsschutz erlassen werden. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe befinden sich derzeit in
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Vorbereitung und werden im Sommer 2004 den Sozialpartnern zur Vernehmlassung übermittelt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 012
Landtagssitzungen
17. September 2004
Stichwörter
Arbeits­ge­setz, Abän­de­rung (EG-Richt­linie Arbeits­zeit­ge­stal­tung, Jugendarbeitsschutz)
EG-Richt­linie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung)
EG-Richt­linie 94/33/EG (Jugendarbeitsschutz)
Jugend­ar­beits­schutz