Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Beschlüsse Nr. 15/2004 und Nr. 44/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer)
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Das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Statut) ist ähnlich dem Statut über die Europäische Aktiengesellschaft (SE-Statut) ein neues Rechtsinstrument auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, welches Unternehmen die Möglichkeit bietet, eine Europäische Genossenschaft (Abkürzung "SCE") zu gründen. Die SCE hat den Vorteil, dass sie europaweit agieren kann und dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, das in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist. Die Europäische Genossenschaft soll den nationalen Genossenschaften die Möglichkeit einräumen, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen und damit gleichzeitig zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit genossenschaftlicher Tätigkeiten führen, ohne mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein Netz von nationalen Tochtergesellschaften errichten zu müssen, für welche die unterschiedlichen nationalen Vorschriften Gültigkeit haben. Die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist) wird durch einen Rechtsakt ergänzt, nämlich durch die Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer (die der Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf). Die Verordnung über das Statut der SCE ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt ab 18. August 2006 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der SCE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ist bereits in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 18. August 2006 nachzukommen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Steuerverwaltung, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 10. August 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu den Beschlüssen Nr. 15/2004 und Nr. 44/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004 und 23. April 2004 zu unterbreiten.
In seinen Sitzungen vom 6. Februar 2004 und 23. April 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft ist bereits in Kraft, gilt aber erst ab dem 18. August 2006, d.h. die Mitgliedstaaten haben bis dahin Zeit, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
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Die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer bestimmt, dass bis 18. August 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen sind, um den in der gegenständlichen Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
In den Sitzungen vom 6. Februar 2004 und 23. April 2004 wurde seitens Liechtensteins betreffend die Beschlüsse Nr. 15/2004 und Nr. 44/2004 jeweils ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) angebracht, da die Übernahme dieser Verordnung und dieser Richtlinie Gesetzesänderungen bedingt. Die Beschlüsse Nr. 15/2004 und Nr. 44/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigen somit die Zustimmung des Landtags.