Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 63
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
4.Ver­nehm­las­sung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die Hoch­schule Liechtenstein
2.Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
 
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Das Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute vom 17. September 1992 regelt allgemein das liechtensteinische Hochschulwesen und bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für die Fachhochschule Liechtenstein.
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im europäischen Hochschulbereich, die auch in Liechtenstein zu grösseren Veränderungen geführt haben, hat sich die Regierung zu einer gesetzlichen Neuregelung des Hochschulwesens entschlossen. Mit BuA Nr. 26/2004 wurde dem Landtag ein Hochschulrahmengesetz vorgelegt, das bereits in der Landtagssitzung vom 13. Mai 2004 in erster Lesung behandelt wurde. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll der organisationsrechtliche Rahmen für die Fachhochschule Liechtenstein den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, die sich für diese, bedingt durch innere und äussere Entwicklungen, ergeben.
Beide Gesetzesvorlagen, das Rahmengesetz "Gesetz über das Hochschulwesen" und das "Gesetz über die Hochschule Liechtenstein", sollen dem Landtag in der Novembersitzung 2004 für die zweite Lesung vorgelegt werden. Die beiden Gesetze werden dann das "Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute" aus dem Jahre 1992 ablösen.
Das vorliegende Gesetz über die Hochschule Liechtenstein orientiert sich an den Bestimmungen über die Fachhochschule Liechtenstein im Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute von 1992, erfährt aber wesentliche Ergänzungen und Abänderungen. Schwerpunktmässig sind folgende Bereiche neu geregelt:
Ergänzungen zum Leistungsauftrag;
Generelle Regelung der akademischen Grade;
Festlegen der Hochschulorgane und Organisation, der Fachbereiche, Forschungsstellen und An-Institute;
Regelungen zu den Berufungsbeiräten und zum Mitwirkungsrecht von Teilkörperschaften;
Bestimmungen zum Hochschulpersonal;
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Disziplinarrecht;
Datenschutzbestimmungen;
Ersetzung der Bezeichnung Fachhochschule durch Hochschule.
Die Änderung der Bezeichnung begründet sich darin, dass die Fachhochschule Liechtenstein sich mit der Umsetzung der Bologna Erklärung und durch den Notifikationsprozess im Bereich der Architektur von der herkömmlichen Fachhochschullandschaft wegbewegt. Sie ist weiterhin keine klassische Universität, sondern sieht sich als eine Hochschule mit einem besonderen Bezug zur Praxis.
Ein weiterer Grund liegt darin, dass der Begriff "Fachhochschule" international zu wenig verstanden wird. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Ausland ist immer wieder zu begründen, dass die FHL eine Hochschule ist. Zudem wird der Begriff "Fachhochschule" in unserer Region immer noch mit der Bezeichnung "Fachschule" in Verbindung gebracht. Die schweizerischen Fachhochschulen haben deshalb die Bezeichnung "Hochschule" gewählt, beispielsweise Hochschule Rapperswil, Hochschule für Technik in Buchs und Hochschule Winterthur. Auch in Deutschland wird im Zuge der internationalen Öffnung zunehmend der Begriff "Hochschule" gewählt: Hochschule Bremen, Hochschule Bayern, Hochschule Hannover etc..
Die Bezeichnung "Hochschule" soll deshalb die wissenschaftliche Ausrichtung der Hochschule abbilden und diese in einen vergleichbaren internationalen Kontext einbinden.
Da gegen Entscheide des Hochschulrats der Hochschule Liechtenstein Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden kann, ist zudem eine Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildung
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
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Vaduz, 17. August 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute regelt das liechtensteinische Hochschulwesen und stammt aus dem Jahre 1992. Seit damals hat sich international im Hochschulbereich vieles bewegt. Symbolisch dafür steht der Bologna Prozess, der mit der Unterzeichnung der Bologna Erklärung im Jahre 1999 durch 29 europäische Staaten eingesetzt und zu einer dynamischen Entwicklung geführt hat. Diese internationalen Entwicklungen haben auch in Liechtenstein, insbesondere an der Fachhochschule Liechtenstein, zu grösseren Veränderungen geführt.
Die Regierung hat dies zum Anlass genommen, das Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute aus dem Jahre 1992, das bisherige
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eigentliche liechtensteinische Hochschulgesetz, zu überarbeiten. Das Gesetz wurde bei seiner Schaffung stark auf die damals bestehende Hochschullandschaft ausgerichtet, enthält einzelne allgemeine Bestimmungen, bildet eine Finanzierungsgrundlage für private Hochschul- und Forschungsinstitute und regelt vor allem den organisationsrechtlichen Rahmen für die Fachhochschule Liechtenstein als öffentlich-rechtliche Stiftung.
Bei der Überarbeitung des Gesetzes hat sich die Regierung entschlossen, ein neues Rahmengesetz für das Hochschulwesen (Hochschulgesetz) zu schaffen. Diese Gesetzesvorlage wurde vom Landtag in erster Lesung in seiner Sitzung vom 13. Mai 2004 behandelt (BuA Nr. 26/2004). In diesem Kontext wurde es notwendig, bei der Schaffung des Gesetzes über das Hochschulwesen das Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute mit dem neuen Gesetz zu harmonisieren, damit es nicht zu Redundanzen oder sogar zu Widersprüchen kommt. Zu diesem Zweck wurde in der Gesetzesvorlage in Art. 52 "Abänderung bisherigen Rechts" das Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute dergestalt umgeformt, dass es weiterhin als gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtliche Stiftung "Fachhochschule Liechtenstein" dienen kann (BuA Nr. 26/2004). Alle anderen Regelungen werden aus diesem Gesetz gestrichen, da sie nunmehr im Gesetz über das Hochschulwesen, überwiegend in ausgeführter und ergänzter Form, enthalten sind. In sich ist damit diese Gesetzesvorlage eine stimmige Lösung.
Da sich in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen an der Fachhochschule Liechtenstein, bedingt durch innere und äussere Entwicklungen, erheblich geändert haben, soll in einem zweiten Schritt auch der gesetzliche Rahmen für die Fachhochschule Liechtenstein überarbeitet und den Veränderungen angepasst werden.
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Die äusseren Umstände wurden oben kurz angesprochen und sind im BuA über die Neuregelung des Hochschulwesens Nr. 26/2004 ausführlich dargelegt. Bezüglich der inneren Entwicklung waren vor allem die folgenden Faktoren ausschlaggebend:
 
1.
 
die thematische Fokussierung der Hochschule mit einer starken wissenschaftlichen Ausprägung in den Schwerpunkten, wo Forschungs-, Entwicklungs- und Transferleistungen gefordert werden;
 
2.
 
die Akkreditierung der Studiengänge durch international renommierte Organisationen;
 
3.
 
die Einbettung der Hochschule in ein Netzwerk von über 50 Universitäten weltweit.
Die Vorlage zum Gesetz über die Hochschule Liechtenstein lehnt sich an die Bestimmungen über die Fachhochschule Liechtenstein im bestehenden Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute von 1992 an, trägt aber den neuen organisationsrechtlichen Entwicklungen an der Fachhochschule Liechtenstein Rechnung.
Um die im Bericht und Antrag zur Neuregelung des Hochschulwesens (Nr. 26/2004) vorgeschlagene Lösung durch Abänderung bisherigen Rechts und die hier vorgeschlagene Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein zusammen zu führen, soll die zweite Lesung für beide Gesetze, das sogenannte "Hochschulgesetz" und das "Gesetz über die Hochschule Liechtenstein", in der selben Landtagssitzung stattfinden. Die dann verabschiedeten Gesetze würden das Hochschulwesen in Liechtenstein sowie den organisationsrechtlichen Rahmen für die Fachhochschule neu regeln und zur Aufhebung des Gesetzes über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute aus dem Jahr 1992 führen.
LR-Systematik
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414
1
17
172
LGBl-Nummern
2005 / 004
2005 / 003
Landtagssitzungen
16. September 2004
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz, Abän­de­rung (G über die Hoch­schule Liechtenstein)
Hoch­schule Liech­tens­tein, Gesetz
Schule, Hoch­schule Liechtenstein