Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Finanzkonglomeratsrichtlinie])
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Der Rechtsakt stellt eine Ergänzung und Abänderung der in Liechtenstein bereits umgesetzten Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EWG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.
Mit diesem Rechtsakt wird eine EWR-weit verbindliche Definition des Begriffs "Finanzkonglomerat" geschaffen. Ziel ist eine wirksame grenzüberschreitende und branchenübergreifende Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats über die verschiedenen Finanzsektoren (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen) hinweg. Darüber hinaus soll auch die Konvergenz der Aufsichtsansätze gefördert werden. Damit soll ein Beitrag zur Stabilität des Finanzsektors geleistet, sowie der Schutz der Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger erheblich verbessert werden.
Die Finanzkonglomeratsrichtlinie legt in Bezug auf Finanzkonglomerate spezifische Anforderungen zu folgenden Punkten fest:
Adäquate Eigenkapitalausstattung;
Solvenz (Verhinderung von "multiple gearing of capital" sowie "excessive leveraging");
Risikokonzentration;
Eignung und Professionalität der Führungskräfte eines Konglomerats;
Gewährleistung der Existenz angemessener Risikomanagement- und interner Kontrollsysteme innerhalb des Konglomerats;
Vorschrift, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats auf Konglomeratsebene zu koordinieren und Festlegung der Zuständigkeitsbereiche dieser koordinierenden Aufsichtsbehörde;
Regelungen für Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft;
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden;
Adäquate Sanktionsmöglichkeiten für aufsichtsrechtliche Verstösse.
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Es ist festzuhalten, dass die Aufsicht auf Konglomeratsebene die Kompetenzen der für die Aufsicht über einzelne Branchen zuständigen Aufsichtsbehörden unberührt lässt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
Amt für Volkswirtschaft, Versicherungsaufsicht
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Vaduz, 17. August 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 104/2004 vom 9. Juli 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 9. Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Finanzkonglomeratsrichtlinie)
1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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1 | ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1 ff |
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