Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 66
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Stel­lung­nahme zur Regierungsvorlage
5.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
 
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Änderung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz schützt sowohl Bestand und Funktionieren des Wettbewerbs als Institution als auch die Regeln des kaufmännischen Anstandes, der Geschäftmoral.
Immer häufiger werben Firmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder im Ausland mit unlauteren Wettbewerbshandlungen für die Eintragung in Verzeichnisse (beispielsweise in Branchenverzeichnisse). Die Firmen versenden Informationen betreffend solcher Eintragungen und unterlassen den deutlichen Hinweis, dass es sich bei dem zugesandten Schreiben um ein Vertragsanbot handelt.
Die Gesetzesänderung ist notwendig, da im UWG derzeit keine Bestimmung gegen solche unlautere Handlungen besteht. Einerseits sollen die Adressaten vor versteckten Vertragsanboten geschützt werden, und andererseits soll durch die Gesetzesänderung ein neuer Spezialtatbestand eingeführt werden, um Firmen, die solche unlautere Handlungen praktizieren, nach den Strafbestimmungen des UWG verfolgen zu können.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 17. August 2004
RA 2004/1563-7511
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Grundsätzlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2004 / 267
Landtagssitzungen
20. Oktober 2004
17. September 2004
Stichwörter
Bran­chen­ver­zeichnis, Unlau­terer Wettbewerb
Unlau­terer Wett­be­werb, UWG, Abän­de­rung (Ein­tra­gung in Verzeichnisse)
UWG, Abän­de­rung (Ein­tra­gung in Verzeichnisse)