Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 67
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der EG-Verordnung
4.Geplante Anpas­sung des Gesetzes
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
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Am 8. Juni 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Übernahme der Verordnung erfolgt ausnahmsweise durch zwei Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Neben dem Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (LGBl. 1995 Nr. 72) sind die Protokolle 21 (betreffend die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), 22 (über die Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz") und 24 (betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) sowie Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens anzupassen.
Die neue Fusionskontrollverordnung wurde insbesondere in der Absicht erlassen, den Unternehmen eine einzige Anlaufstelle für die Anmeldung EU-weiter Zusammenschlüsse und Übernahmen zu bieten. Die von der Kommission zur Diskussion gestellten Reformvorschläge sollen dazu beitragen, die Europäische Fusionskontrolle effizienter zu gestalten. Die Reform betrifft unter anderem die Frage der Zuständigkeit. Es sollen alle Fusionen, welche gemeinschaftsweite Bedeutung haben, der Entscheidungskompetenz der Kommission unterstellt werden. Nach Auffassung der EG-Kommission sollte dies jedenfalls bei Fusionen bejaht werden, die grössere als nationale oder verschiedene nationale Märkte betreffen. Die Prüfung der verbleibenden Zusammenschlüsse sollte den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben. Ob ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, legt die Verordnung anhand bestimmter Umsatzschwellen fest.
Das Konzept "Zusammenschluss" wurde neu präzisiert. In Artikel 3 der Verordnung wird definiert, welche Vorgänge als Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung angesehen werden. Die Reform sieht die Straffung und Vereinheitlichung des Verweisungsverfahrens vor. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass sich die beiden Kernziele - optimale Zuweisung der Fälle und eine Reduzierung der Mehrfachanmeldungen - unter Umständen durch gestraffte und vereinheitlichte Verweisungsverfahren erreichen lassen.
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Eine ausschliessliche Gemeinschaftszuständigkeit auf Antrag aller betroffener oder auf Antrag von mindestens drei betroffener Mitgliedstaaten wird möglich sein.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 17. August 2004
RA 2004/1604-9470
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 79/2004 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 8. Juni 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Übernahme der Verordnung erfolgt durch zwei Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der erste Beschluss (Beschluss Nr. 78/2004) beinhaltet die Übernahme der Artikel 1 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 26 der Verordnung Nr. 139/2004. Der zweite Beschluss (Beschluss Nr. 79/2004) dient der Übernahme folgender zwei Artikel der Verordnung: Artikel 13, Nachprüfungsbefugnisse der Kommission, und Artikel 22, Verweisung an die Kommission. Diese spezielle Form der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mittels zweier Be
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schlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hat den Zweck, eine möglichst rasche Übernahme zu garantieren. Der Grund dafür ist, dass die alte Verordnung (EWR) Nr. 4064/89 grundsätzlich nicht mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vereinbar ist (unterschiedliche Verfahren und Fristen, unterschiedliche Definition des Zusammenschlusses, etc.). Darüber hinaus sind die Verordnungen nicht gleichzeitig durch die Kommission anwendbar. Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ist am 1. Mai 2004 in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. In das EWR-Abkommen konnte bzw. kann sie erst durch die beiden genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommen werden.
Der erste Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Artikel 1 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bedingt keine Gesetzesanpassung in den EFTA/EWR-Staaten. Island und Norwegen benötigen deshalb nur die Zustimmung ihrer Parlamente, während dieser Teil der Verordnung in Liechtenstein direkt anwendbar ist (monistisches System). Die mit dem zweiten Beschluss zu übernehmenden Artikel 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind hingegen in Norwegen und Island umzusetzen. In Liechtenstein ist ebenfalls eine Gesetzesanpassung vorzunehmen. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2004 ist deshalb in allen EFTA/EWR-Staaten dem jeweiligen Parlament vorzulegen und diese müssen binnen sechs Monaten bestätigen, dass sie die nötigen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt haben. Erst dann wird der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Artikel 103 des EWR-Abkommens verbindlich. Aufgrund dieses Verfahrens kann sich eine Verspätung der Übernahme der Artikel 13 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um bis zu sechs Monate ergeben.
Infolge der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in das EWR-Abkommen sind neben dem Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (LGBl. 1995 Nr. 72) die Protokolle 21 (betreffend die Durchführung der Wettbe
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werbsregeln für Unternehmen), 22 (über die Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz") und 24 (betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) sowie Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens anzupassen.
Landtagssitzungen
16. September 2004
Stichwörter
EG-Fusionskontrollverordnung
EG-Ver­ord­nung Nr. 139/2004 (EG-Fusionskontrollverordnung)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 79/2004 (Unternehmenszusammenschlüsse)
Fusionen, EG-Verordnung
Unter­neh­mens­zu­sam­menschlüsse, EG-Verordnung