Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR) und des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR)
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 am 18. Februar 2003, LGBl. 2003 Nr. 64, wurden die rechtlichen Grundlagen für die Einhebung der Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren aus dem bis zu diesem Zeitpunkt massgeblichen Gesetz betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren vom 30. Mai 1974 herausgelöst und in der zugleich geschaffenen Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren vom 11. Februar 2003, LGBl. 2003 Nr. 67, rechtlich verankert.
Bei Wahrnehmung ihrer Verordnungskompetenz stützte sich die Regierung bei Erlass der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren auf Art. 547 Abs. 1 des Sachenrechts (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 65, sowie auf Art. 984 Abs. 1 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 63.
Grundlegender Antrieb für die Schaffung einer eigenen Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren war das Anliegen der Regierung, der Öffentlichkeit eine verlässliche, übersichtliche und detaillierte Orientierungshilfe für die Berechnung der Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren an die Hand zu geben, nachdem die Regelungen im Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren rudimentär und als verlässliche Auskunftsquelle ungeeignet erschienen.
Mit seinem Urteil vom 3. Mai 2004, StGH 2003 Nr. 74, stellt nunmehr der Staatsgerichtshof fest, dass Art. 547 SR für die Erhebung einer so genannten "Promillegebühr", wie dies auf die Gebühr gemäss Anhang 1 Bst. a der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren für die Eintragung ins Grundbuch für Erwerb von Eigentum, Eigentumsteilen und Baurechten zutrifft, keine genügende gesetzliche Grundlage bietet. Anhang 1 Abschnitt B Bst. a der Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, sei daher gesetz- und verfassungswidrig.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll nun insbesondere die durch den Staatsgerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2004 festgestellte Gesetz- und Verfas-
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sungswidrigkeit des Anhang 1 Abschnitt B Bst. a der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisterverordnung saniert werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aufgrund allfälliger Gesetz- und Verfassungswidrigkeit soll darüber hinaus für weitere Bestimmungen der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, die ebenfalls eine "Promillegebühr" darstellen, eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Kontinuität bei der Gebühreneinhebung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beantragt die Regierung die Gesetzesvorlagen in der September-Landtagssitzung abschliessend zu behandeln.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Finanzkontrolle
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Vaduz, 17. August 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu den Änderungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, und des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, zu unterbreiten.
Bis zum 18. Februar 2003 waren die rechtlichen Grundlagen zur Einhebung der Gebühren des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, verankert. Diese Regelungen beschränkten sich jedoch nur auf einige wenige Bestimmungen, welche nicht geeignet waren, sämtliche Leistungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu dokumentieren bzw. für diese geeignete Gebührenbemessungsgrundlagen bereit zu stellen. Dies führte in der Praxis zur Verwendung von amtsinternen "Handtarifen" zur Berechnung der Gebühren.
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Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine selbständige Amtsstelle der Landesverwaltung ist sowie um Rechtsunsicherheiten auszuräumen und der Öffentlichkeit verlässlich und umfassend Auskunft über die Bemessung von Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren zu erteilen, wurden mit Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 64, die Rechtsgrundlagen betreffend die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren aus dem bis zu diesem Zeitpunkt massgeblichen Gesetz betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren herausgelöst und unter gleichzeitiger Schaffung der notwendigen Verordnungsgrundlagen im PGR und im SR in einer eigenen Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, detailliert und übersichtlich zusammengefasst.