Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 7
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 176/2003 des Gemeinsamen EWR -Ausschusses
(Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen)
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Die Richtlinie 2003/51/EG ist als zweiter Schritt der "Rechnungslegungsstrategie der EU" anzusehen. Als erster Schritt wurde am 19. Juli 2002 die IAS-Verordnung 1606/2002 verabschiedet, welche das Verfahren für die Anerkennung der IAS (International Accounting Standards) in der EU regelt. Mit der vorliegenden Richtlinie 2003/51/EG soll nun einerseits die oben genannte Verordnung ergänzt und die bestehenden Spannungen mit der Verordnung 1606/2002 beseitigt werden, andererseits sollen die bereits bestehenden EU-Richtlinien zur Rechnungslegung (78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG) an die IAS angepasst werden.
Die Richtlinie 2003/51/EG verfolgt drei Hauptziele. Erstens sollen die bestehenden Konflikte zwischen den EU-Rechnungslegungsrichtlinien und den IAS beseitigt werden. Zweitens sollen die nach den IAS bestehenden Rechnungslegungsoptionen auch für EU-Unternehmen offen stehen, die nicht nach IAS bilanzieren müssen. Drittens soll durch die Modernisierung der EU-Rechnungslegungsrichtlinien ein Rechnungslegungsrahmen geschaffen werden, der sowohl der modernen Praxis entspricht, als auch flexibel genug ist, um künftigen Entwicklungen der IAS Rechnung zu tragen.
Die Richtlinie ist für Liechtenstein von Bedeutung, da damit ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard gemäss IAS festgesetzt werden soll. Für die Umsetzung werden Änderungen bzw. Anpassungen im PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht) erforderlich sein.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
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Vaduz, 10. Februar 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 176/2003 vom 5. Dezember 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 5. Dezember 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis 1. Januar 2005 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
LR-Systematik
0..1
0..11
2
21
216
LGBl-Nummern
2004 / 141
2004 / 135
Landtagssitzungen
11. März 2004
Stichwörter
Banken, Jah­res­ab­schluss, Rech­nungs­le­gung, EG-Richtlinie
EG-Richt­linie 2003/51/EG (Jah­res­ab­schluss, Rech­nungs­le­gung Banken u.a)
EU Rech­nungs­le­gungs­richt­li­nien, IAS
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 176/2003 (Jah­res­ab­schluss, Rech­nungs­le­gung Banken u.a.)
Finan­z­ins­ti­tute, Jah­res­ab­schluss, Rech­nungs­le­gung, EG-Richtlinie
PGR, Abän­de­rung, Rech­nungs­le­gung, EG-Richtlinie
Rech­nungs­le­gung, EG-Richtlinie
Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen, Jah­res­ab­schluss, Rech­nungs­le­gung, EG-Richtlinie