Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 71
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte
3.Ver­nahm­las­sung
4.Erläu­te­rungen
5.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Bankengestzes
2.Abän­de­rung des Verischerungsaufsichtsgesetz
3.Abän­de­rung der Konkursordnung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz),
Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) sowie Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung)
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Liechtenstein ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinien 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19. März 2001 und 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten vom 4. April 2001 verpflichtet. Diese Richtlinien sehen Regelungen für grenzüberschreitende Sanierungs- und Liquidationsverfahren über Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitute vor. Der Grund hierfür liegt insbesondere in der Tatsache, dass Banken und Versicherungsunternehmen aufgrund einer einzigen Bewilligung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ihre Tätigkeiten ausüben dürfen und somit das jeweilige Unternehmen und seine Zweigstellen eine Einheit bilden. Durch die Richtlinien soll sichergestellt werden, dass Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren über die Landesgrenzen hinaus wirksam sind. Dies bedeutet, dass es innerhalb des EWR nicht gleichzeitig mehrere Sanierungsmassnahmen oder Liquidationsverfahren parallel in mehreren Staaten geben wird, sondern bezüglich eines bestimmten Versicherungsunternehmens bzw. Kreditinstitutes nur ein einziges Verfahren in einem Staat. Das Verfahren findet in Liechtenstein statt, wenn der Bank oder dem Versicherungsunternehmen in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist. Um den Gläubigern die Geltendmachung ihrer Rechte und Forderungen im Rahmen einer ausländischen Sanierungsmassnahme oder eines Liquidationsverfahrens zu erleichtern, werden Verständigungspflichten der Behörden vorgesehen, die Forderungsanmeldung geregelt und die Position der Gläubiger von Versicherungsforderungen gestärkt.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Finanzdienstleistungen (Finanzmarktaufsicht, FMA), Amt für Volkswirtschaft, Landgericht
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Vaduz, 17. August 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der Konkursordnung zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19. März 2001 und die Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten vom 4. April 2002 enthalten - weitgehend, aber nicht ausschliesslich - gleichlautende Regelungen für grenzüberschreitende Sanierungs- und Liquidationsverfahren über Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitute. Da Banken und Versicherungsunternehmen aufgrund einer einzigen Bewilligung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ihre Tätigkeiten ausüben dürfen und somit das Unternehmen und seine Zweigstellen eine Einheit bilden, erschien es geboten, hierauf auch im Insolvenzfall Bedacht zu
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nehmen und koordinierte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren über die Landesgrenzen hinaus wirksam sind. Diese Notwendigkeit ist bei Banken durch die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme, die das Prinzip der obligatorischen Mitgliedschaft von Banken in einem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates eingeführt hat und die in Liechtenstein bereits umgesetzt wurde, noch klarer zutage getreten. Zur Eröffnung und Führung von Sanierungs- und Liquidationsverfahren soll grundsätzlich nur jener Staat zuständig sein, in dem das Unternehmen seine Bewilligung erhalten hat. Nach dem Recht dieses Staates soll sich grundsätzlich auch die Durchführung der Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens richten. Die Verfahren sind von allen anderen EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen.
LR-Systematik
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95
952
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96
961
2
28
282
LGBl-Nummern
2005 / 015
2005 / 014
2005 / 013
Landtagssitzungen
16. September 2004
Stichwörter
Ban­ken­ge­setz, BankG, Abän­de­rung, Sanie­rung und Liqui­da­tion von Kreditinstituten
EG-Richt­linie 2001/17/EG(Sanie­rung und Liqui­da­tion von Versicherungsunternehmen)
EG-Richt­linie 2001/24/EG (Sanie­rung und Liqui­da­tion von Kreditinstituten)
Kon­kurs­ord­nung, KO, Sanie­rung und Liqui­da­tion von Kre­dit­ins­ti­tuten und Versicherungsunternehmen
Kre­dit­ins­ti­tute, Sanie­rung und Liquidation
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Abän­de­rung, Sanie­rung und Liqui­da­tion von Versicherungsunternehmen
Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen, Sanie­rung und Liquidation