Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro)
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Durch die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro sollen grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des Binnenmarktes, an welchem auch Liechtenstein aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft teilnimmt, kostengünstiger abgewickelt werden können. Gemäss dem in der Verordnung verankerten Grundsatz der Gebührengleichheit ist eine Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zu gewährleisten. Den Bankkunden ist die Gebührenaufgliederung im Vorhinein in verständlicher Art offen zu legen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
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Vaduz, 10. Februar 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 154/2003 vom 7. November 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 7. November 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Dieser Rechtsakt sieht insbesondere den Grundsatz der Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro vor.
Vor der Beschlussfassung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss kam es zu Verzögerungen, da die EU-Kommission sich nicht mit den Anpassungswünschen Norwegens und Islands einverstanden erklärte
2 und den ersten Entwurf für einen -
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ablehnte. Hingegen erklärte sich die Kommission mit einer Ausnahmeregelung für Liechtenstein von vornherein einverstanden, da Liechtenstein über keine eigenen Zahlungssysteme verfügt. Die Zahlungen, welche unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, werden über zwei unterschiedliche Schweizer Zahlungssysteme abgewickelt: Zahlungen in Euro innerhalb der Schweizer-Franken-Zone (Liechtenstein, Schweiz) werden über EURO-SIC, Zahlungen in Euro zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone hingegen über SWIFT abgewickelt. Da zwei verschiedene Systeme eines Nicht-EWR-Staates zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs benützt werden, benötigte Liechtenstein hinsichtlich Art. 3 der Verordnung eine Übergangsfrist. Diese soll es ermöglichen, in Abstimmung mit den Bedürfnissen des Bankensektors eine pragmatische Lösung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gebührengleichheit (Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro) zu finden. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 3 der Verordnung gilt somit für Liechtenstein eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2005. Die Verordnung sieht für einzelne Bestimmungen gestaffelte Umsetzungsfristen vor, entsprechend sind die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
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1 | ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, Seite 13 |
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2 | Island und Norwegen wollten einen gleichberechtigten Zugang zu TARGET (Zahlungssystem der EZB); Gemäss Bankenverband ist dies für Liechtenstein kein Problem, da eine "indirekte Teilnahme" am europäischen Zahlungsverkehr über SECB (Swiss Euro Clearing Bank) mit Sitz in Frankfurt möglich ist. |
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