Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 89
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rung zur Gesetzesvorlage
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über  die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften (EWR-Notifikationsgesetz, EWR-NotifG)
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
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Das Informationsverfahren gemäss der Richtlinie 98/34/EG in der geltende Fassung dient der frühzeitigen Information der EWR-Vertragsstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und der Europäischen Kommission über Entwürfe technischer Vorschriften zur Vermeidung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit.
Unter technischen Vorschriften versteht man Vorschriften, die sich auf Erzeugnisse oder Dienste der Informationsgesellschaft beziehen.
Das Amt für Volkswirtschaft ist der zentrale Ansprechpartner in Liechtenstein und für die reibungslose Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG verantwortlich.
Die wichtigsten Aufgaben hinsichtlich liechtensteinischer Entwürfe sind:
Notifikation der Entwürfe technischer Vorschriften
Weiterleitung der endgültigen Texte von notifizierten Vorschriften
Von der Notifikationspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Die wichtigste allgemeine Ausnahme betrifft Vorschriften, die ausschliesslich der Umsetzung von EWR-Rechtsakten dienen. Die Ausnahme im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft beziehen sich etwa auf Bereiche, die bereits durch EWR-Rechtsakten abgedeckt sind, z.B. durch die Richtlinien für Telekommunikationsdienste.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Dieses Gesetz richtet sich insbesondere an folgende Amts- und Dienststellen der Landesverwaltung und an folgende öffentlich-rechtliche Körperschaften:
a) Amt für Kommunikation
b) Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
c) Amt für Umweltschutz
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d) Amt für Volkswirtschaft
e) Amt für Zivilschutz und Landesversorgung
f) Hochbauamt
g) Landwirtschaftsamt
h) Liechtensteinische Gasversorgung
i) Liechtensteinische Kraftwerke
j) LTN Liechtenstein TeleNet
k) Motorfahrzeugkontrolle
l) Rechtsdienst der Regierung
m) Tiefbauamt
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Vaduz, 21. September 2004
RA 2004/2406-7531 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinien 98/34/EG und 98/48/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften wurden mit Beschluss Nr. 146/99 bzw. 16/01 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ins EWR-Abkommen übernommen. Für die Umsetzung der genannte Richtlinien hat Liechtenstein - wie bereits für die Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 83/189/EWG) dieser beiden Rechtsakte - den Weg einer Dienstanweisung (RA 1/2817-7531) gewählt und so der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) notifiziert. Begründet wurde diese Art der Umsetzung dadurch, dass es in Liechtenstein ausschliesslich der Regierung obliegt, technische Vorschriften im Sinne dieser Richtlinien zu erlassen. Dementsprechend ist die Dienstanweisung an jene Amtsstellen gerichtet, deren
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Aufgabenbereiche am ehesten mit technischen Vorschriften in Zusammenhang stehen.
Bis dato sind die vorgeschriebenen Notifikationen nach der Dienstanweisung RA 1/2817-7531 vorgenommen worden. Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat jedoch - gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - wiederholt bemängelt, dass eine Umsetzung der Richtlinien 98/34/EG und 98/48/EG keine korrekte Implementierung in nationales Recht darstelle, da eine Dienstanweisung ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter habe und deshalb unter anderem nicht publiziert werde.
Norwegen, das die Richtlinie ebenfalls zunächst in einer Dienstanweisung umgesetzt hatte, ist ebenfalls wegen der nicht-konformen Umsetzung gemahnt worden. Liechtenstein wie Norwegen schaffen aus diesem Grund ein neues Gesetz für die konforme Umsetzung der Richtlinie.
Die Schweiz notifiziert auf der Basis des Anhangs H der Vaduzer Konvention an das EFTA-Sekretariat und dieses leitet die Notifikation an die Europäische Kommission die nationalen Kontaktstellen der EWR/EFTA-Staaten. zur Information weiter. Von 1990 bis 1992 hatte die Schweiz ein Abkommen mit der EWG für die Notifikation von "technischen Vorschriften" auf der Basis der Richtlinie 89/189/EWG1. Dieses Abkommen sah vor, die im Rahmen des EFTA- bzw. des EU-Verfahrens gemeldeten Entwürfe von technischen Vorschriften gegenseitig auszutauschen. Auf informeller Basis werden aber die von der Schweiz im Rahmen von Anhang H bzw. von den EG-Mitgliedstaaten im Rahmen des EG-Verfahrens gemeldeten Entwürfe auch weiterhin gegenseitig ausgetauscht.



 
1Die Richtlinie 89/189/EWG ist durch die Richtlinie 89/34/EG aufgehoben worden.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 147
Landtagssitzungen
26. November 2004
21. Oktober 2004
Stichwörter
EWR-Noti­fi­ka­ti­ons­ge­setz, EWR-NotifG
Infor­ma­ti­ons­ver­fahren Normen und tech­ni­schen Vorschriften
Noti­fi­ka­tion von Normen und tech­ni­schen Vor­schriften, EWR-Notifikationsgesetz
Tech­ni­sche Vor­schriften, EWR-Notifikationsgesetz