Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 99/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
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Gegenstand der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards und für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verarbeitung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG ist das Festlegen von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliches Blut und Blutbestandteile mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Die Richtlinie regelt neu die Qualität und Sicherheit von Vollblut und Plasma und Blutzellen (mit Ausnahme von Blutstammzellen). So werden speziell die technischen Anforderungen zur Gewinnung und Testung von Blut und Blutbestandteilen festgelegt. Bewilligungen für Einrichtungen mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und Inspektionen bzw. Kontrollmassnahmen sind erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit von Vollblut und Blutbestandteilen soll durch fehlerfreie Identifizierung von Spendern, Empfängern und Laboratorien und durch das Führen von Aufzeichnungen und durch ein Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem gewährleistet werden. Unerwünschte oder unerwartete Zwischenfälle und Reaktionen, die nach der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen auftreten, müssen überwacht und ausgewertet werden. Den Spender/-innen müssen die nötigen Informationen erteilt werden. n Die dem autorisierten Personal erteilten gesundheitsbezogenen Auskünfte, die Ergebnisse der durchgeführten Tests sowie jede Rückverfolgbarkeit der Spende unterliegen dem Datenschutz. Bluttransfusionen sollen auf den Grundsätzen der Freiwilligkeit der Spende, der Anonymität von Spender/-innen und Empfänger/-innen, der Unentgeltlichkeit der Spende und des Fehlens von Gewinnabsichten aufseiten der mit Bluttransfusionen befassten Einrichtungen beruhen. Die Richtlinie 2001/83/EG wird abgeändert: Art. 109 legt neu fest, dass die Richtlinie 2002/98/EG für die Sammlung und Testung von menschlichem Blut und menschlichem Blutplasma gilt.
Die Richtlinie ändert und ergänzt den bestehenden EWR-Gesetzesrahmen für Blut und Blutprodukten.
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Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstelle
Kontrollstelle für Arzneimittel, beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 21. September 2004
RA 2004/2295-6651
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 99/2004 vom 9. Juli 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 9. Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 8. Februar 2005 sind für die EU-Länder die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.