Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 104
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass und Ausgangslage
2.Ziele und Sys­te­matik der Regierungsvorlage
3.Wesent­liche Neuerungen
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­Kon­for­mität
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die elek­tro­ni­sche Kommunikation
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes betref­fend die "Liech­tens­tei­ni­schen Kraftwerke"
4.Gesetz über die Abän­de­rung der Strafgesetzbuches
5.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über den straf­recht­li­chen Schutz des per­sön­li­chen Geheimbereichs
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Schaffung eines Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
(Beschwerdekommissionsgesetz; Gesetz betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke"; Strafgesetzbuch; Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs)
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Kaum ein Bereich unterliegt einem derart starken und permanenten, technologischen und wirtschaftlichen Wandel wie der Bereich der elektronischen Kommunikation.
Dies hat insbesondere zur Notwendigkeit einer neuerlichen, tief greifenden Änderung des europäischen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geführt, die durch ein Richtlinienpaket, das sog. Telekommunikationspaket aus dem Jahre 2002, vollzogen wurde.
In Umsetzung dieser EWR-rechtlichen Vorgaben, stellt die gegenständliche Regierungsvorlage eine Totalrevision und Neuausrichtung des liechtensteinischen Kommunikationsrechts dar.
Im Rahmen dieser Totalrevision werden in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht grundlegende Paradigmenwechsel, wie etwa die vollständige Beseitigung des Konzessionsregimes im Bereich der elektronischen Kommunikation vorgenommen.
Darüber hinaus wird ein neues, europaweit harmonisiertes Regulierungssystem eingeführt Hierfür ist eine liechtensteinische Regulierungsbehörde notwendig. Dabei wird auf die heute vorhandene Struktur aufgebaut, welche die in einem liberalisierten Markt zentralen Kontrollfunktionen wahrnimmt.
Insgesamt gründet der gesamte neue Rechtsrahmen auf europäischer Ebene und mit ihm auch die gegenständliche Regierungsvorlage auf dem Primat eines funktionierenden und nachhaltigen Wettbewerbs.
Dadurch soll die optimale Erreichung der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ziele, insbesondere jenes eines innovativen, vielfältigen, qualitativen und kostengünstigen Angebots im Bereich der elektronischen Kommunikation, gewährleistet werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstelle
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 22. November 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Anlass und Ausgangslage
Anlass der Regierungsvorlage ist die durch den Erlass einer Reihe von neuen EWR-Richtlinien im Jahre 2002 vollzogene Gesamtreform des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Diese Reformmassnahmen sind insgesamt als "2002er Telekommunikationspaket" bekannt und diesem Bericht und Antrag als Beilagen angefügt1.
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Ziel dieses 2002er Telekommunikationspakets ist die Konsolidierung eines dynamischen und nutzerfreundlichen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation im gesamten EWR.
Durch die gegenständliche Regierungsvorlage werden die Richtlinien dieses 2002er Telekommunikationspakets sowie weitere zwei kommunikationsrelevante Richtlinien (UmRL, RTTE-RL), also insgesamt acht Richtlinien, in das liechtensteinische Recht umgesetzt. Beachtlich ist ferner die Ausdehnung des mit dem 2002er Paket geschaffenen Rechtsrahmens im Gefolge der Liberalisierung aller kommunikationsrelevanten Märkte, insbesondere jener betreffend die Bereitstellung von Rundfunkdiensten sowie von Diensten der Informationsgesellschaft, z.B. Onlinemedien. Diese technisch bedingte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Richtlinien ist die Folge des Einsatzes neuer Technologien, insbesondere der Digitalisierung, die als Hauptgrund für das Phänomen der sog. "Konvergenz" gilt. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu betonen, dass durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der einschlägigen Richtlinien die strengen Grenzen zwischen dem Rechtsrahmen für die elektronische Übertragung von Inhalten (Kommunikationsrecht) und der Inhalte selbst (Medienrecht) nicht verwischt wurden. Diese grundlegende Trennung entspricht auch der neuen liechtensteinischen Rechtsordnung, indem die neue Kommunikationsgesetzgebung einerseits und die neue Mediengesetzgebung andererseits als komplementäres System ausgestaltet werden sollen.
Die Innovationskraft des auf diese Weise liberalisierten Kommunikationsmarkts ist beträchtlich und wird im Wesentlichen durch den Wettbewerb stimuliert. Neue
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Dienste, wie ADSL, UMTS, WIFI und WIMAX, übertragen Daten auf PCs und sogar auf Mobiltelefone mit sehr hoher Übertragungskapazität. Gleichzeitig ist die Integration von Kommunikations- und Informationstechnologien bei fast allen wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten zur Selbstverständlichkeit geworden. E-Mail, SMS und eigene Webseiten für Private gehören mittlerweile zum Alltag wie die Freiheit der Nutzer für die Erbringung dieser Dienste und eines umfassenden Katalogs von weiteren Mobil- und Festnetztelefondiensten unter mehreren Anbietern auszuwählen. Der Markt verlangt nach immer besseren, schnelleren und kostengünstigeren Diensten wie z.B. Filme über das Internet, digitales, interaktives Fernsehen, Telemedizin oder Fernsteuerung elektronischer Systeme in Haushalt und Büro.
Die elektronische Kommunikation tangiert somit - gewollt oder ungewollt - jeden. Daher liegt eine qualitative Grundversorgung mit (vielfältigen) elektronischen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen im öffentlichen Interesse.
Der Regulierung kommt dabei die grundlegende Rolle eines Schiedsrichters im Spiel der Marktkräfte zu, wobei Art und Umfang der Regulierungstätigkeit indirekt proportional zum Funktionieren des Wettbewerbs zu sein hat.



 
1Die einzelnen Richtlinien des 2002er Telekommunikationspakets sind: Rahmenrichtlinie (RRL), Genehmigungsrichtlinie (GRL), Universaldienstrichtlinie (URL), Zugangsrichtlinie (ZRL) und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (DRLEK). Eine Wettbewerbsrichtlinie begleitet dieses Paket ebenso wie eine Entscheidung betreffend die Verwaltung des Frequenzspektrums (Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik, ABl. EG Nr. L 108 vom 24.4.2002). Andere, verwandte EWR-Richtlinien, die im Anhang aufgeführt werden, betreffen Kommunikationsanlagen: Endeinrichtungen (RTTE-RL) und das Verbot von Umgehungsvorrichtungen in Bezug auf Zugangskontrollsysteme (Umgehungsrichtlinie; UmRL).
 
LR-Systematik
7
78
784
1
17
172
7
72
721
3
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311
3
31
311
LGBl-Nummern
2006 / 095
2006 / 094
2006 / 093
2006 / 092
2006 / 091
Landtagssitzungen
15. Dezember 2005
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz, Abän­de­rung (Kommunikationsgesetz)
EG-Richt­li­nien 2002/19/EG, 2002/58/EG, 1999/5/EG, 98/84/EG (elek­tri­sche Kommunikation)
EG-Richt­li­nien 2002/77/EG, 2002/21/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG (elek­tri­sche Kommunikation)
elek­tro­ni­sche Kommunikation
G über den straf­recht­li­chen Schutz des per­sön­li­chen Geheim­be­reichs, Abän­de­rung (Kommunikationsgesetz)
KomG, G über die elek­tro­ni­sche Kommunikation
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz
LKW-Gesetz, Abän­de­rung (Kommunikationsgesetz)
StGB, Abän­de­rung (Kommunikationsgesetz)
Straf­ge­setz­buch, Abän­de­rung (Kommunikationsgesetz)