Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 109
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Gründe für die Vorlage
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rung zum Hun­de­ge­setz unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
4.Über­sicht über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Landes- und Gemein­des­teuern (Steu­er­ge­setz), LGBl. 1961 Nr. 7
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über das Halten von Hunden
2.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Landes- und Gemein­des­teuern (Steuergesetz)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) und die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
 
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Diese Gesetzesvorlage basiert im wesentlichen auf 4 Grundpfeilern:
Einführung gesetzesspezifischer Begriffsbestimmungen mit der Umschreibung des "potentiell gefährlichen" und des "gefährlichen Hundes";
Bewilligungspflicht für diese 2 Hundekategorien, Voraussetzungen für die Haltebewilligung und die Haltebedingungen;
Einführung des Prüfungswesens, wobei die Prüfungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung, in eine Sachkundeprüfung und in eine Sozialverträglichkeitsprüfung (des Hundes), gegliedert sind. Die bei erfolgreicher Absolvierung vorgesehene Steuerbefreiung wirkt dabei als Anreiz und
Reduktion der Gemeindezuständigkeit auf die Bereiche Hundekontrolle und Steuereinhebung, wobei der gesamte übrige Vollzug des Gesetzes neu dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen übertragen wird.
Flankierend zu diesen Eckpfeilern wird das Obligatorium der elektronischen Identifikation mit Mikrochip, die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Meldepflicht von Beissunfällen und der Beizug von Sachverständigen zur Unterstützung der zuständigen Amtsstelle in das Gesetz eingeführt.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Steuerverwaltung, Landespolizei
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Vaduz, 20. Dezember 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Gründe für die Vorlage
In den vergangenen Jahren und in jüngster Vergangenheit ist es im umliegenden Ausland gehäuft zu Angriffen von Hunden auf Personen, meist Kindern, gekommen. Diese wurden z.T. schwer verletzt oder gar getötet. Die Öffentlichkeit ist darüber besorgt und verlangt vorbeugend griffige Massnahmen.
Die Bevölkerung in Liechtenstein ist zwar bis heute weitgehend von schweren Verletzungen durch Hunde verschont geblieben, aber es zeigen sich verschiedentlich erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden und auch Vollzugsprobleme in den Gemeinden bei der Durchsetzung der Bestimmungen des Gesetzes über das Halten von Hunden.
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Da repressive Massnahmen erfahrungsgemäss allein nicht zum Ziel führen, bedarf es einer ausgewogenen Anwendung der Mittel wie Vorbeugung, Repression und Kontrolle. Die damit notwendigerweise verbundenen gesetzlichen Anpassungen gegenüber der geltenden Version des Gesetzes über das Halten von Hunden veranlassten die Regierung zu dessen Abänderung.
Das heutige Steuergesetz unterstellt die Hundesteuer der Steuerhoheit der Gemeinden. Gleichzeitig enthält es bis heute keinen Anreiz zur verantwortungsvollen und korrekten Hundehaltung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 279
2006 / 277
Landtagssitzungen
17. März 2006
Stichwörter
Hunde, gefähr­liche, Bewilligungspflicht
Hun­de­ge­setz, Abän­de­rung (gefähr­liche Hunde, Bewil­li­gungs­pflicht, Mikrochip)
Steu­er­ge­setz, Abän­de­rung (Hundesteuer)