Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 13
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Schwer­punkte des Pro­to­kolls Nr. 14
3.Erläu­te­rungen zum Pro­to­koll Nr. 14
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
 
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befindet sich in einer Situation, die Anlass zur Sorge gibt. Ende 2004 waren an die 80 000 Beschwerden hängig. 2003 und 2004 wurden 39 000 bzw. 45 000 neue Beschwerden eingereicht. Für 2005 erwartet der Gerichtshof gegen 52 000 neue Beschwerden.
Als die beiden Hauptursachen der Flut von Beschwerden, die in Strassburg eintreffen, gelten einerseits die Zehntausende von unzulässigen Beschwerden (über 90 % aller Beschwerden) und andererseits die Beschwerden, die offensichtlich begründet sind. Bei letzteren handelt es sich insbesondere um repetitive Beschwerden, die hundert- oder tausendfach vorkommen und denselben Gegenstand betreffen (z. B. die Dauer innerstaatlicher Gerichtsverfahren). Das Protokoll Nr. 14 führt für diese beiden Beschwerdegruppen vereinfachte Verfahren ein. Für unzulässige Beschwerden gibt es ein neues Filtersystem: Von Berichterstattern unterstützt, kann ein Einzelrichter eine Beschwerde für unzulässig erklären. Darüber hinaus erlaubt ein neues Zulässigkeitskriterium dem Gerichtshof, Beschwerden von geringer Tragweite zurückzuweisen, ausser wenn die Achtung der Menschenrechte eine Prüfung ihrer Begründetheit erfordert oder wenn sie auf innerstaatlicher Ebene noch nicht gerichtlich geprüft wurden. Bei offensichtlich begründeten Beschwerden können Ausschüsse von drei Richtern in einem summarischen Verfahren einstimmig eine Verletzung der EMRK feststellen, wenn der Fall gestützt auf eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt werden kann.
Weitere vorgesehene Massnahmen betreffen die Kompetenz des Ministerkomitees, dem Gerichtshof ein Erläuterungsbegehren zu unterbreiten oder bei diesem ein Verfahren gegen den Staat einzuleiten, der sich weigert, ein gegen ihn ergangenes endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Der Menschenrechtskommissar des Europarats erhält das Drittinterventionsrecht vor dem Gerichtshof. Die Richter werden künftig für eine einmalige Amtsdauer von neun Jahren gewählt. Das Protokoll Nr. 14 schafft schliesslich die Voraussetzungen für einen möglichen Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.
Das Ministerkomitee hat das neue Protokoll am 13. Mai 2004 angenommen. Es wurde am selben Tag zur Unterzeichnung aufgelegt und von Liechtenstein am 20. September 2004 unterzeichnet. Das Ministerkomitee hat die Mitgliedstaaten
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aufgefordert, mit Blick auf die Unterzeichnung und Ratifikation alles zu unternehmen, damit dieses Instrument spätestens zwei Jahre nach der Auflage zur Unterzeichnung in Kraft treten kann.
Die Ratifikation des Protokolls bedingt keine Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage in Liechtenstein und hat auch keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 10. Mai 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Liechtenstein ist seit dem 8. September 1982 Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, LGBl. 1982 Nr. 60), die wiederholt geändert und ergänzt wurde. Die Vertragsstaaten haben sie durch Änderungs- oder Zusatzprotokolle regelmässig den Bedürfnissen und Entwicklungen der europäischen Gesellschaft angepasst. Insbesondere wurde der Kontrollmechanismus der EMRK 1994 grundlegend durch das Änderungsprotokoll Nr. 11 (LGBl. 1998 Nr. 20) umgestaltet, das am 1. November 1998 in Kraft getreten ist. Es zielte zum einen darauf ab, den Kontrollmechanismus vollumfänglich justizförmig auszugestalten, indem es einen vollamtlichen Gerichtshof als einziges Organ einsetzte. Zum andern sollte die Dauer der Verfahren vor dem Ge-
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richtshof verkürzt werden. Zudem wurden das Recht auf Individualbeschwerde und die Zuständigkeit des Gerichtshofs, die bis dahin Gegenstand von Fakultativklauseln waren, neu für alle Vertragsstaaten obligatorisch.
Das Protokoll Nr. 11 hatte die Wirksamkeit des Kontrollmechanismus ohne Zweifel erhöht, indem es namentlich das Verfahren vereinfachte sowie Erreichbarkeit und Sichtbarkeit des Gerichtshofs verbesserte. Während die ehemalige Kommission und der frühere Gerichtshof der EMRK in den 44 Jahren ihrer Tätigkeit insgesamt 38 389 Entscheidungen und Urteile fällten, ergingen zwischen dem 1. November 1998 und Ende 2003 deren 61 633 vom nunmehr vollamtlichen Gerichtshof. Die mit dem Protokoll Nr. 11 eingeführten Verbesserungen erlauben es aber dem Gerichtshof heute nicht mehr, die Beschwerdeflut zu bewältigen. In der Tat waren Ende 2004 gegen 80 000 Beschwerden beim Gerichtshof hängig. 2003 wurden 39 000, 2004 42 000 neue Individualbeschwerden eingereicht. 2005 dürften gegen 52 000 Individualbeschwerden geführt werden. Verschiedene Faktoren erklären die Beschwerdeflut, die sich über Strassburg ergiesst, so beispielsweise der Beitritt zahlreicher neuer Staaten zur EMRK (der Hoheitsgewalt der 46 Vertragsstaaten unterstehen mehr als 800 Millionen Menschen) und der allgemeine Anstieg der Anzahl von Beschwerden auch in langjährigen Vertragsstaaten. Weiter haben auch das Inkrafttreten neuer Protokolle zur EMRK sowie die ausgreifende und sich weiter entwickelnde Rechtsprechung des Gerichtshofs zum exponentiellen Anstieg der Individualbeschwerden beigetragen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 234
Landtagssitzungen
17. Juni 2005
Stichwörter
EMRK, Pro­to­koll 14, Ände­rung Kon­troll­system Konvention
Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­tion, Pro­to­koll 14, Ände­rung Kon­troll­system Konvention