Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 29. März 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 16. November 2004, Nr. 129/2004) in erster Lesung beraten. Die Vorlage zur Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen wurde einhellig positiv gewürdigt. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
In der Eintretensdebatte wurden die Vorgangsweise der Erarbeitung des Gesetzes, nämlich die intensive Zusammenarbeit mit den Vertretern der Berufsverbände, ausdrücklich gelobt sowie erläutert, dass diese Vorlage zur Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Liechtenstein beiträgt. Einzelne spezielle Punkte der Vorlage,
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wie zum Beispiel die Fristen für die verschiedenen Bewilligungen, sind ebenfalls angesprochen worden. Auf diese wird in den Erläuterungen zu den im Zusammenhang mit den einzelnen Artikeln der Vorlage aufgeworfenen Fragen näher eingegangen. Zusätzlich brachten die Vertreter im Landtag auch die Themen "fiskalische Rahmenbedingungen" sowie "Doppelbesteuerungsabkommen" auf. Diese sind aber nicht Gegenstand der Gesetzesvorlage.
Im Zuge der Überarbeitung des IUG zeigte sich, dass das Postgesetz (PG) Verweise auf das IUG enthält und dass einzelne im PG enthaltene Begriffe nach Inkraftsetzung dieser Gesetzesvorlage nicht mehr korrekt sind.
Weiters stellte sich heraus, dass ein Artikel des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR) aufgrund der Revision des IUG diesem widerspricht.
Diese zwei Ungereimtheiten werden in Teil II und III dieser Stellungnahme berücksichtigt und es wird der Antrag gestellt, das Postgesetz und das Personen- und Gesellschaftsrecht entsprechend abzuändern, so dass bei Inkraftsetzung der Gesetzesvorlage des IUG keine Widersprüche bestehen.