Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden (Abänderung der entsprechenden Spezialgesetze)
4
Land und Gemeinden sind bei einer Reihe öffentlicher Aufgaben verflochten, indem die Finanzierung dieser Aufgaben gemeinsam erfolgt und/oder beide Ebenen in den Entscheidungsprozess mit eingebunden sind. Dies führt zu einem höheren administrativen Aufwand in der Entscheidungsfindung, der Planung und dem Rechnungswesen. Bei dieser Art der Aufgaben- und Finanzierungsteilung besteht zudem die Gefahr, dass für einzelne Vorhaben unbefriedigende Lösungen resultieren, da keine der involvierten Ebenen die Gesamtaufwendungen zu tragen hat. Dabei kann eine Aufgabenentflechtung nicht ohne Diskussion über die Höhe der dafür notwendigen Mittel geführt werden, welche den Gemeinden über Subventionen, Steueranteile und den Finanzausgleich zufliessen, denn sie führen in der Konsequenz zu einer Mehrbelastung der einen und einer Entlastung der anderen Ebene.
Zielsetzung des von Land und Gemeinden in Angriff genommenen Projektes ist eine weitgehende Aufgabenentflechtung sowie eine möglichst sachgerechte Festlegung der gesamten nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen vom Land an die Gemeinden. Insgesamt soll das Projekt kostendämpfend wirken und zu betriebs- wie volkswirtschaftlich besseren Lösungen führen, welche im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner sind. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Landes und der Gemeinden hat hierzu die notwendigen Vorarbeiten geleistet.
Die erste Projektphase der Aufgabenentflechtung ist abgeschlossen und es wurden zahlreiche Aufgabenbereiche untersucht und konstruktive Neuregelungen vorgeschlagen. Dabei konnte mit Ausnahme des Bereichs der stationären Alterspflege Einvernehmen zwischen Land und Gemeinden erzielt werden. Die finanziellen Verschiebungen zwischen Land und Gemeinden sind bei der Gesamtbewertung der finanziellen Konsequenzen aus den Neuregelungen dieser Vorlage recht gering, sodass diese erste Projektphase dem Landtag zur Realisierung vorgeschlagen wird. Damit sollen die mit der Aufgabenentflechtung entstehenden administrativen Erleichterungen und klaren Aufgabenzuweisungen zu einem möglichst baldigen Zeitpunkt wirksam werden und ihre positiven Auswirkungen entfalten können. Die zweite Projektphase - also die Etablierung eines bedarfsgerechten Finanzzuweisungssystems soll nach Abschluss der ersten, dem Landtag mit dem vorliegenden Bericht unterbreiteten, Projektphase folgen.
5
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amts- und Fachstellen
7
Vaduz, 24. Mai 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr Damen und Herren,
Die Regierung gestattet sich, dem hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden mit der Abänderung der betroffenen Spezialgesetze zu unterbreiten.
Heute findet sich bei einer Reihe öffentlicher Aufgaben eine Aufgabenteilung in dem Sinne, dass sowohl das Land als auch die Gemeinden nach einem jeweils festgelegten Schlüssel für die Kostentragung zuständig sind und/oder beide Ebenen in den Entscheidungsprozess mit eingebunden werden. Je nach Art und Umfang der Aufgabe hat dies u.a. zur Folge, dass die jeweiligen Vorhaben vorgängig sowohl von den Gemeinden als auch von Landesseite zu behandeln sind. Diese Art der Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden führt zu einem höheren administrativen Aufwand in der Entscheidungsfindung, der Planung, der Abrechnung, der Einholung der Projektgenehmigungen und Subventionszusicherungen, usw. Ein positiver Aspekt liegt darin, dass durch die Aufgabenteilung ein Informationsfluss stattfindet, welcher ansonsten nicht von vornherein sichergestellt ist.
8
Tendenziell besteht bei dieser Art der Aufgaben- und Kostenteilung die Gefahr, dass für die Erfüllung einzelner Aufgaben höhere Gesamtausgaben resultieren, da die jeweils entscheidenden Organe nur einen Teil der Gesamtkosten zu tragen haben und damit unter Umständen auch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit nicht im notwendigen Umfang hinterfragt werden. Damit kann die Subventionierung bestimmter Projekte zu unerwünschten Anreizen in dem Sinne führen, dass eine grosszügigere Ausgestaltung gewählt wird, als dies ohne Subventionierung der Fall wäre (z.B. aufgrund der an sich sinnvollen Festlegung von Mindestgrössen als Voraussetzung für die Subventionsberechtigung).
Änderungen der derzeitigen Situation in Richtung einer Aufgabenentflechtung können dabei nicht ohne Diskussion über die Höhe der Mittel durchgeführt werden, die den Gemeinden über Subventionen, prozentual festgelegte Steueranteile und nicht zweckgebundene Finanzzuweisungen insgesamt zufliessen. In der Regel führt eine Aufgabenentflechtung entweder zu einer Mehrbelastung oder zu Entlastungen für die eine oder die andere staatliche Ebene.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 110 der Landesverfassung zu verweisen, wonach die Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreis über den Gesetzesweg festzulegen sind. Eine Aufgabenentflechtung zwischen den beiden staatlichen Ebenen führt eindeutig zu einer grösseren Eigenverantwortung der Gemeinden in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und reduziert die staatliche Kontrolle auf das aus übergeordneter Sicht notwendige Mass.