Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.All­ge­meine Beschrei­bung des Inhalts des Abkommens
3.Erläu­te­rungen zu ein­zelnen Bes­tim­mungen des Abkom­mens und zum Ein­ver­ständ­li­chen Memorandum
4.Schaf­fung des Gesetzes zum Zins­bes­teue­rungs-Abkommen (Zinsbesteuerungsgesetz)
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
7.Bedeu­tung und Bewer­tung des Abkom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft
über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen),  sowie die Schaffung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz)
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Das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von Zinszahlungen an in EU-Mitgliedstaaten wohnhafte natürliche Personen, insofern solche Zinszahlungen von Zahlstellen in Liechtenstein an diese Personen ausgezahlt werden. Zu diesem Zweck erhebt Liechtenstein einen Steuerrückbehalt (bei einem Satz von 15% in den ersten drei Jahren, 20% in den darauf folgenden drei Jahren und 35% danach) auf solche Zinszahlungen, wobei 75% der daraus resultierenden Einnahmen dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat der betroffenen natürlichen Person einmal jährlich in einer Gesamtzahlung weitergeleitet werden. Die restlichen 25% fliessen der allgemeinen Landesrechnung Liechtensteins zu. Als Option kann der an den Zinszahlungen Nutzungsberechtigte auch eine freiwillige Offenlegung der Zinszahlungen an die zuständige Behörde wählen. Das Abkommen enthält komplexe Bestimmungen, insbesondere zur Definition der erfassten Zinszahlungen. Im Weiteren wird ein beschränkter Informationsaustausch für unter das Abkommen fallende Erträge vereinbart, sofern Handlungen vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein Delikt mit demselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug darstellen. Das Abkommen soll am 1. Juli 2005 in Kraft treten unter der Voraussetzung, dass das Ratifikationsverfahren zeitgerecht abgeschlossen werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Sollten andere durch das System des Steuerrückbehalts betroffene Parteien (EG, EU-Mitgliedstaaten, "abhängige Territorien", andere vertraglich gebundene Drittstaaten) die vereinbarten Zinsbesteuerungsregelungen nicht oder nicht mehr anwenden bzw. aussetzen, besteht für Liechtenstein ebenfalls die Möglichkeit der Nicht-Anwendung bzw. Aussetzung der Anwendung.
Zum Abkommen gehört ein so genanntes Einverständliches Memorandum (Memorandum of Understanding), das zwischen Liechtenstein und der EG sowie den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Dieses Memorandum enthält Bestimmungen zur korrekten Anwendung des Abkommens, zur Verpflichtung der EG, das Zinsbesteuerungssystem geographisch auch auf weitere Drittstaaten auszuweiten, und die Verpflichtung der EG und ihrer Mitgliedstaaten, das Entgegenkommen Liechtensteins beim Abschluss dieses Abkommens in der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere im steuerlichen Bereich, zu berücksichtigen. Auch wenn die Zinsertragsbesteuerung im Interesse der EG und ihrer Mitgliedstaaten liegt und
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das Abkommen für Liechtenstein unter anderem einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, befürwortet die Regierung das Abkommen im Lichte der engen und gesamthaft guten Zusammenarbeit mit der EU und im Hinblick darauf, dass das Bankgeheimnis erhalten bleibt.
Obwohl das Abkommen in weiten Teilen unmittelbar anwendbar ist, ergibt sich insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Strafbestimmungen eine Verpflichtung zur Umsetzung direkt aus dem Abkommen. Die Regierung hatte daher eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten. Hierzu wurden die interessierten Kreise in Liechtenstein einbezogen. Aus Gründen der Praktikabilität und der Lesbarkeit ist bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage der Ansatz verfolgt worden, das Zinsbesteuerungsgesetz als Rahmengesetz auszugestalten. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass dort, wo das Abkommen bereits eindeutige Regelungen enthält, auf deren Wiederholung im Gesetz verzichtet bzw. direkt auf die entsprechenden Artikel im Abkommen verwiesen wird. Darüber hinaus wurde darauf verzichtet, technische Umsetzungsdetails im Gesetz zu regeln. Die hierfür erforderliche Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht soll auf die Regierung, jene zur Ausgabe von Weisungen auf die Steuerverwaltung übertragen werden.
Zuständiges Ressort
Ressorts Äusseres, Finanzen, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Liechtensteinische Mission in Brüssel, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Liechtensteinische Steuerverwaltung, Staatsanwaltschaft, Stabsstelle für Wirtschaft
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Vaduz, 29. März 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen), sowie die Schaffung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz) zu unterbreiten.
1.1Zweck des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen und Position Liechtensteins
Das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ist auf Wunsch der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden und bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von Zinszahlungen an in Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
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on (EU) wohnhafte natürliche Personen, insofern solche Zinszahlungen von Zahlstellen in Liechtenstein an diese Personen ausgezahlt werden.
In Würdigung der bestehenden Zusammenarbeit und im Hinblick auf die weitere Entwicklung dieser Beziehungen im Interesse Liechtensteins hat sich die Regierung zum Abschluss eines solchen Abkommens bereit erklärt. Es soll aus Sicht der Regierung eine Umgehung der Besteuerung von Zinserträgen in der Europäischen Gemeinschaft gemäss der Richtlinie 2003/48/EG über den liechtensteinischen Finanzplatz verhindert werden.
Aus der Zielsetzung des Abkommens ergibt sich, dass bei der Umsetzung seiner Bestimmungen die Wettbewerbssituation innerhalb und ausserhalb Europas berücksichtigt werden muss. Ebenso wird das Abkommen weiterhin im Lichte der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit der EU zu beurteilen sein.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 112
2005 / 111
Landtagssitzungen
19. Mai 2005
21. April 2005
Stichwörter
EG-Richt­linie 2003/48/EG (Zinsbesteuerung)
Zins­bes­teue­rungs­ab­kommen mit EG, Gesetz
Zins­bes­teue­rungs­ge­setz (ZbStG)
Zins­er­träge, Besteuerung