Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 30
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Gründe für die Vorlage
2.Aktu­elle Situation
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Tierschutzgesetzes
 
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Diese Gesetzesvorlage umfasst im wesentlichen drei Bereiche:
Schliessung von bestehenden Gesetzeslücken zur Gewährleistung eines besseren Gesetzesvollzuges,
Einführung der Institution des Tierschutzbeauftragten, damit die Interessen des Tierschutzes besser wahrgenommen werden können und
hinreichend bestimmte Umschreibung von Strafnormen des Tierschutzgesetzes für einen effektiveren Durchgriff.
Damit in Entsprechung von Art. 22 des Tierschutzgesetzes das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die ihm zugewiesenen Aufgaben auch nachhaltig zu erfüllen vermag, wird dieser Vollzugsbehörde nunmehr ein entsprechendes Zutrittsrecht zu Stallungen, Gehegen ect. eingeräumt. Dieses fehlte bis anhin im bisherigen Tierschutzgesetz und stellte eine auszufüllende Lücke dar, was gerade in kritischen Situationen zur Gewährleistung des Vollzugs des Tierschutzgesetzes unabdingbar war bzw. ist. Somit erhält das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen im Rahmen seiner Tätigkeit zwecks Überprüfung die notwendigen Zutrittsrechte zu den jeweiligen Einrichtungen.
Was die Einführung eines Tierschutzbeauftragten betrifft, so ist zunächst auf die Gesetzesnovelle LGBl. 2003 Nr. 155 zu verweisen, wonach Tiere nicht mehr einfach nur Sachen sind. Damit dieser Gedanke auch entsprechend fortgeführt wird, soll sich künftig neben den bereits bestehenden Vollzugsbehörden zusätzlich ein Tierschutzbeauftragter mit den Interessen des Tierschutzes befassen.
Damit die Staatsanwaltschaft bzw. das Landgericht und die Regierung auf eindeutig und klar gefasste Strafnormen zurückgreifen können und dadurch weitaus effektivere Vollzugsmöglichkeiten erhalten, werden diese bis anhin mangelhaften Artikel nunmehr im Gesetz näher konkretisiert. Dies ermöglicht, dass bei Vergehen und Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz ein verbesserter Durchgriff erzielt wird und jene besser geahndet werden können.
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Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit, Ressort Justiz, Ressort Inneres
Betroffene Amtstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Landespolizei, Fürstliche Staatsanwaltschaft, Fürstliches Landgericht, Fürstliches Obergericht, Fürstlicher Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
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Vaduz, 24. Mai 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Tierschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.1Geschichtlicher Hintergrund - Verbindung zur Schweiz
Das liechtensteinische Tierschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Das Fürstentum Liechtenstein hat seit jeher gute Gründe, sich mit seiner Tierschutzgesetzgebung eng an das schweizerische Vorbild zu halten. Das hat u.a. auch damit zu tun, dass das schweizerische Tierschutzgesetz zumindest teilweise Zollvertragsmaterie darstellt. Zudem sollen auch keine Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Tierschutzanforderungen bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung im gleichen Wirtschaftsraum entstehen.
Die Regierung sieht vor, mittelfristig das Tierschutzgesetz einer Totalrevision zu unterziehen; dies, da in der Schweiz derzeit gleichartige Bestrebungen laufen.
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Nach einer aussergewöhnlich breit angelegten Vernehmlassung verzögert sich die Revision des schweizerischen Tierschutzgesetzes. Die Debatte im Nationalrat findet voraussichtlich im Sommer statt. Es ist somit noch nicht definitiv abzusehen, wann ein neues schweizerisches Tierschutzgesetz letztendlich in Kraft treten soll.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 216
Landtagssitzungen
17. Juni 2005
Stichwörter
Tier­schutz­be­auf­tragter
Tier­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Tierschutzbeauftragter)
TSchG, Abän­de­rung (Tierschutzbeauftragter)