Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 37
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Im Einzelnen
3.Ände­rungs­vor­schläge
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen
betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
3
Vaduz, 12. Juli 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Sitzung vom 16. Dezember 2004 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes mit Bericht und Antrag der Regierung vom 16. November 2004, Nr. 125/2004, in erster Lesung behandelt.
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Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage wurde in der bezeichneten Landtagssitzung einhellig befürwortet, während gleichzeitig einige Fragen und Änderungsvorschläge hinsichtlich einzelner Bestimmungen vorgebracht wurden, denen sich die gegenständliche Stellungnahme insoweit annimmt, als eine Klärung derselben nicht bereits im Rahmen der ersten Lesung erfolgt ist.
Im Weiteren hat die Überwachungsbehörde der EFTA, die ESA, nachdem der Bericht und Antrag Nr. 125/2004 bereits erstellt war, schriftlich auf einige Unterschiede zwischen der Gesetzesvorlage im Bericht und Antrag und den entsprechenden Richtlinien hingewiesen. Die Anmerkungen der ESA beziehen sich auf die Vernehmlassungsvorlage und waren insoweit bereits teilweise im Bericht und Antrag an den Landtag berücksichtigt. Wo dies nicht der Fall war, werden die entsprechenden Anmerkungen der ESA in der nachfolgenden Stellungnahme kommentiert.
Nachdem es sich beim öffentlichen Auftragswesen um eine äusserst dynamische Materie handelt und sich seit der ersten Lesung bereits neue Fragestellungen und Erkenntnisse ergeben haben, sind auch diese in die Gesetzesvorlage übernommen und entsprechend kommentiert worden.
Ein Abgeordneter verwies auf die Vernehmlassung, wonach der Abwasserzweckverband der Gemeinden sowie andere Vernehmlassungsteilnehmer die Auffassung vertraten, dass das Ableiten und die Klärung von Abwässern der Grundversorgung eines Landes diene, wie dies auch bei der Wasser- als auch bei der Stromversorgung der Fall sei. Für den Abgeordneten ist es nicht schlüssig, warum nur Auftraggeber, welche gleichzeitig die Wasser- und die Abwasserversorgung bewerkstelligen, der Sektorenrichtlinie in diesem Bereich unterstehen, jedoch Auftraggeber, welche nur für die Klärung von Abwässern zuständig sind, nicht der Sektorenrichtlinie unterstehen sollen.
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Die Regierung kann die Argumentation des Abgeordneten durchaus nachvollziehen, verweist aber an dieser Stelle auf die Erläuterungen im Bericht und Antrag Nr. 125/2004, Seite 17 und 18. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG findet diese Richtlinie Anwendung, wenn diese Aufträge mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen, sofern der Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser ausübt. Auf die liechtensteinischen Verhältnisse angewendet, würde dies bedeuten, dass der Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins gleichzeitig die Tätigkeit der Liechtensteinischen Wasserversorgung Unterland WLU und der Liechtensteinischen Wasserversorgung Oberland GWO betreiben müsste. Da dies gegenwärtig nicht der Fall ist, resultiert anhand der zitierten Richtlinienbestimmungen, dass der Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins AZV nicht den Sektorenrichtlinien untersteht. Im Weiteren ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass öffentliche Auftraggeber, welche gleichzeitig die Abwasser- und Trinkwasserversorgung bewerkstelligen, unter die Sektorenrichtlinie für Tätigkeiten in diesem Bereich fallen. Dies trifft beispielsweise auf die Gemeinden zu.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 221
2005 / 220
Landtagssitzungen
21. September 2005
Stichwörter
Auf­trags­wesen, öffent­li­ches, im Bereich der Sek­toren, Gesetz
Beschwer­de­kom­mi­si­ons­ge­setz, Abän­de­rung (Öffent­li­ches Auf­trags­wesen im Bereich der Sektoren)
Ener­gie­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge
ÖAWSG
Öffent­liche Auf­träge im Bereich der Sek­toren, Ver­gabe, Gesetz
Sek­toren, Ver­gabe öffent­li­cher Aufträge
Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sektor, öffent­liche Aufträge
Ver­gabe öffent­li­cher Auf­träge im Bereich der Sek­toren, Gesetz
Ver­kehrs­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge
Was­ser­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge