Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 38
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 64/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung]
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Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur technischen Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (nachstehend als EG-Prospektverordnung bezeichnet) dient der Durchführung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (Prospektrichtlinie).
Der Landtag hat der Übernahme der Prospektrichtlinie in das EWR-Abkommen bereits mit Beschluss vom 24. November 2004 seine Zustimmung erteilt.
Die durch die EG-Prospektverordnung geschaffenen technischen Details zur Umsetzung der Prospektrichtlinie betreffen im Wesentlichen folgende Schwerpunkte:
Die Schaffung von Mindestanforderungen für verschiedene Kategorien von Emittenten und Wertpapieren hinsichtlich des Mindestinhalts von Prospekten und der zu veröffentlichenden Informationen und allfälliger Zusatzinformationen;
Die Bedingungen für Emittenten bei Offenlegung mittels Verweisen auf früher oder gleichzeitig veröffentlichte Informationen;
Die Art der Veröffentlichung von Prospekten; und
Die Ausgestaltung der Werbung für Prospekte.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 12. Juli 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 64/2005 vom 29. April 2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die EG-Prospektverordnung in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Diese Verordnung stellt eine technische Durchführungsmassnahme zur Prospektrichtlinie (RL 2003/71/EG) dar, welche mit Beschluss Nr. 73/2004 des gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen übernommen worden ist. Diesem Beschluss hat der Landtag in seiner Sitzung vom 24. November 2004 seine
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Zustimmung erteilt und damit der Übernahme der Prospektrichtlinie in das EWR-Abkommen zugestimmt1.



 
1Siehe dazu BuA Nr. 106/2004
 
Landtagssitzungen
22. September 2005
Stichwörter
EG-Prospektverordnung
EG-Richt­linie 2003/71/EG (Prospektrichtlinie)
EG-Ver­ord­nung Nr. 809/2004 (EG-Prospektverordnung)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 64/2005 (EG-Prospektverordnung)
Pro­spek­tricht­linie
Pro­spekt­ver­ord­nung
Wer­bung, Prospektverordnung