Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 70/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie Nr. 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote)
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Die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote im Hinblick auf Wertpapiere einer Gesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 21. April 2004 angenommen. Diese Richtlinie hat die Schaffung transparenter Rahmenregelungen für Übernahmeangebote beim grenzüberschreitenden Unternehmenserwerb zum Ziel. Gleichzeitig will sie den Inhabern solcher Wertpapiere im EWR im Wege gemeinsamer Grundsätze und allgemeiner Anforderungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung und ihrer Rechtstradition durch detailliertere Regelungen auszufüllen sind, einen angemessenen Schutz bieten. Die Richtlinie ist bereits am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und muss bis zum 20. Mai 2006 ins nationale Recht umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Steuerverwaltung, Amt für Volkswirtschaft, Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 9. August 2005
RA 2005/1885-0142
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 70/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2005 zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 29. April 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote ist bereits seit 20. Mai 2004 in Kraft, die Mitgliedstaaten müssen jedoch erst bis zum 20. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Umsetzung der in der gegenständlichen Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
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Liechtenstein hat betreffend den Beschluss Nr. 70/2005 einen Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) angebracht, da die Übernahme dieser Richtlinie Gesetzesänderungen bedingt. Der Beschluss Nr. 70/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigt somit die Zustimmung des Landtags.