Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie die Abänderung der Konkursordnung
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Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ist auf den 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und legt eine minimale betriebliche Vorsorge fest. Das BPVG stellt die obligatorische 2. Säule dar; ihr kommt im Rahmen des Drei-Säulen-Konzepts für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Aufgabe zu, zusammen mit den Leistungen der AHV/IV (1. Säule) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden ("letztendlich") ein angemessenes Einkommen zu ermöglichen.
Die heutige Gesetzgebung über die betriebliche Personalvorsorge ist übersichtlich in wenigen Bestimmungen reglementiert. Sie ist für die Durchführungsträger einfach zu administrieren und hat sich weitestgehend bewährt. Dennoch ist nach über 15-jährigem Bestehen des Gesetzes und insbesondere aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine Revision der Gesetzgebung über die betriebliche Personalvorsorge notwendig.
Ziel der Gesetzesrevision ist in erster Linie die Stärkung der Versicherteninteressen. Die von der Vorsorge Betroffenen als auch die Aufsichtsbehörde verlangen nach verbesserter Information. Im Sinne einer umfassenden Transparenz sollen deshalb die Informationen an die Versicherten und die Aufsichtsbehörde ausgebaut werden und die Durchführungsträger sollen gleichzeitig einen transparenteren Einblick in ihre Tätigkeit bieten. Eine funktionierende paritätische Verwaltung soll gewährleisten, dass die Versicherten in die Durchführung der Versicherung miteinbezogen werden und ihre Rechte wahrnehmen können.
Dieses Ziel soll erreicht werden, indem umfassende Transparenzbestimmungen eingeführt werden. Dazu sollen insbesondere die Informationspflichten ausgebaut, vorsorgespezifische Rechnungslegungsvorschriften eingeführt und die paritätische Verwaltung verstärkt werden.
Gleichzeitig sollen die Rechte der angeschlossenen Arbeitgeber und ihrer Arbeitnehmer verstärkt werden, indem Regelungen bei der Auflösung von Anschlussverträgen eingeführt werden. Damit soll auch der Wettbewerb unter den Vorsorgeeinrichtungen verbessert werden, damit die Arbeitgeber unter mehreren Vorsorgelösungen für ihre Arbeitnehmer auswählen können.
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Schliesslich sind weitere Verbesserungen im Interesse der Versicherten vorgesehen, wie beispielsweise eine verbesserte Anschlusskontrolle der Arbeitgeber sowie die Einführung der vollen Freizügigkeit und die Errichtung eines Sicherheitsfonds zur Gewährleistung der Versichertenansprüche im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Personelle und finanzielle Auswirkungen der Vorlage
Die Regierungsvorlage hat keine personellen Auswirkungen. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Anschlusskontrolle durch die AHV- Anstalt Kosten zu Lasten des Landes zur Folge hat. Diese sind noch zu verhandeln.
Räumliche, organisatorische Auswirkungen der Vorlage
Die Regierungsvorlage hat weder räumliche noch organisatorische Auswirkungen.
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Vaduz, 16. August 2005
RA 2005/891-6331
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie die Abänderung der Konkursordnung zu unterbreiten.
Die betriebliche Personalvorsorge soll als 2. Säule im Drei-Säulen-Konzept zusammen mit der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, 1. Säule) den Versicherten oder deren Hinterbliebenen ein angemessenes Einkommen sicherstellen. Sie ist auf betrieblicher Ebene organisiert.
Schon vor über 30 Jahren verfügten einige liechtensteinische Betriebe über eine Pensionskasse. Im Gegensatz zu heute war der Beitritt jedoch freiwillig.
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) im Jahre 1989 sind nun alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Mit diesem Gesetz wurde damals neu eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge eingeführt. Das BPVG hält die Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität fest. Die Vorsorgeeinrichtungen können ihre Vorsorgepläne selbstverständlich über das vom Gesetz geforderte Minimum hinaus ausgestalten, wovon die meisten Vorsorgeeinrichtungen auch Gebrauch machen.