Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR)
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Diese Vorlage beinhaltet einerseits notwendige und nützliche Anpassungen des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, sowie andererseits diverse Änderungen von Bestimmungen zur Entsprechung von Forderungen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und zur Modernisierung beziehungsweise Adaptierung der Liquidationsbestimmungen sowie der Bekanntmachungsbestimmungen.
Die ursprünglich geplante Änderung des Art. 180a PGR mit dem Ziel, in Zukunft auch eine juristische Person als "qualifizierten Verwaltungsrat" nach Art. 180a PGR einsetzen zu können, wird aufgrund ernst zu nehmender im Vernehmlassungsprozess geäusserter Kritik zurückgestellt und einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen und Behörden
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Stabsstelle EWR, Landgericht,
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 16. August 2005
RA 2005/1887-0142
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung zu unterbreiten.
Die derzeitigen Liquidationsbestimmungen genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr zur Gänze und bedürfen daher in einigen Punkten einer weiteren Ausgestaltung bzw. Ergänzung. So soll beispielsweise künftig gewährleistet werden, dass Liquidatoren über die für ihre Arbeit notwendige fachliche Qualifikation verfügen, für die inländischen Behörden erreichbar sind und Liquidationsverfahren in angemessener Zeitdauer durchgeführt werden können. Bei Gefährdung der ordnungsgemässen Abwicklung des Liquidationsverfahrens soll dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Möglichkeit eingeräumt werden, im Interesse
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der betroffenen Gesellschaft, aber auch im Interesse eines korrekt geführten und beaufsichtigten liechtensteinischen Gesellschaftswesens, im Wege der Ersatzvornahme Liquidatoren abzuberufen und neue zu bestellen. Ausserdem sollen diese Änderungen zum Anlass genommen werden, um einige wenige Zuständigkeiten (z. B. Nachtragsliquidation) zu Gunsten einer Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung neu zu regeln. Eine solche wünschenswerte Vereinfachung des Verfahrens zeigt sich auch beispielsweise darin, dass die neu vorgesehene Möglichkeit für das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur Abberufung von Liquidatoren bis dato in die Zuständigkeit der Gerichte gefallen ist, obgleich schon bisher die Bestellung des Liquidators durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgte.