Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Tierschutzgesetzes aufgeworfenen Fragen
2
Vaduz, 23. August 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage über die Abänderung des Tierschutzgesetzes aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 17. Juni 2005 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Abänderung des Tierschutzgesetzes, unterbreitet mit Bericht und Antrag Nr. 30/2005 vom 24. Mai 2005, in erster Lesung behandelt.
Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten. Allerdings wurden einige Fragen aufgeworfen und Änderungsvorschläge vorgebracht, denen sich die vorliegende Stellungnahme soweit annimmt, als ihre Klärung nicht bereits im Rahmen der ersten Lesung erfolgt ist.
3
Die in der Eintretensdebatte erfolgten Wortmeldungen kommentierten die Regierungsvorlage ausnahmslos grundsätzlich positiv. Dabei wurden einerseits allgemein Fragen zum Tierschutzbeauftragten in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen und andererseits im Speziellen betreffend das Amtsgeheimnis, das Recht auf Akteneinsicht, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, den Zeitpunkt der Einbindung des Tierschutzbeauftragten durch das Amt sowie betreffend die Pflicht zu dessen Information und schliesslich zur Stellvertretung und Entschädigung gestellt.
Eine weitere Frage bezog sich auf eine vermeintliche Lücke bei der Melde- und Bewilligungspflicht von Tierversuchen. Der Abgeordnete erkundigte sich in diesem Zusammenhang danach, ob es in Liechtenstein überhaupt Tierversuche gibt.
Soweit diese Fragen nicht bereits entsprechend beantwortet wurden, oder sich auf spezifische Bestimmungen der Vorlage beziehen, wird darauf im folgenden artikelbezogen eingetreten bzw. werden dort noch ergänzende Ausführungen gemacht.
In Bezug auf die Wortmeldung, wonach eine Bewilligungspflicht und Kontrolle von Tierversuchen fehlten, ist auf Art. 12 des Tierschutzgesetzes hinzuweisen. Danach sind Tierversuche, die dem Versuchstier Schmerzen bereiten, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen im Grundsatz verboten. Allerdings kann die Regierung Ausnahmen zulassen, "soweit solche Versuche der Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier dienen. Die Regierung regelt (dann) die Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung von Tierversuchen." Mit dieser Gesetzesbestimmung ist somit sichergestellt, dass Tierversuche im Ausnahmefall auch von der Regierung bewilligt und die entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden.
4
In den vergangenen 10 Jahren wurde lediglich ein Tierversuch bewilligt. Dabei wurden an 73 Schafen von 3 Landwirten Manipulationen zur Untersuchung der Borna'schen Krankheit durchgeführt. Die unter der Leitung des Virologischen Instituts der Veterinärmedizinischen Universität Zürich laufende Untersuchung diente der Erforschung der Borna'schen Krankheit, einer in Liechtenstein und der Bündner Herrschaft relativ gehäuft auftretenden Erkrankung bei Schaf und Pferd, die auch auf den Menschen übertragbar ist. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist diesbezüglich dokumentiert. Der Tierversuch wurde im März 2000 abgeschlossen. In einem anderen Fall wurde ein zur Arzneimittelherstellung berechtigter Betrieb auf die im Tierschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen zu Tierversuchen informiert. Hieraus ergab sich kein weiterer Handlungsbedarf.
Anlässlich der Eintretensdebatte wurde mit Bezug auf das neu eingeführte Zutrittsrecht verschiedentlich ausgeführt, dass sich das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorgängig durchzuführender Tierschutzkontrollen anmeldet. Diesbezüglich soll an dieser Stelle noch einmal klar festgehalten werden, dass angemeldete Kontrollen vor allem im Hinblick auf die Dokumentenkontrollen die Ausnahme darstellen und ggfs. kurzfristig erfolgen. Das Amt erhält bei den in aller Regel nicht angemeldeten Kontrollen praktisch immer Zutritt. Mit der neu einzuführenden Bestimmung von Art. 17 a soll aber für den Fall einer Verweigerung die Durchsetzung bzw. der Rechtsanspruch auf Zutritt durch die Behörde verankert werden, was zweifellos zu einer Optimierung des Tierschutzvollzugs führt.