Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 51
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Gesetzesänderung
II.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
III.Ver­nehm­las­sung
IV.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
Zu Art. 15a
Zu Art. 15b
Zu Art. 15c
Zu Art. 15d
Zu Art. 15e
Zu Art. 15f
Zu Art. 15g
V.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
VI.Per­so­nelle und finan­zi­elle sowie räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
VII.Antrag der Regierung
VIII.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
 
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Mit diesem Bericht und Antrag wird die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) umgesetzt.
Das Folgerecht sichert den Künstlern und ihren Rechtsnachfolgern ein Recht auf einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
Eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass es sich bei der Weiterveräusserung um Originale von Kunstwerken handelt. Weiters müssen an der Veräusserung ein Vertreter des Kunstmarkts, Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein beteiligt sein.
Die Höhe des Anspruchs ist nach bestimmten degressiven Trancheneinheiten festgelegt. Die Künstler erhalten zwischen 4 % und 0.25 % des Erlöses aus dem Wiederverkauf ihrer Werke.
Der Veräusserer schuldet die Folgerechtsvergütung dem Urheber des Werks und nach dessen Tod seinem Rechtsnachfolger. Die in der Richtlinie festgelegte Schutzdauer entspricht dem Urheberrechtsschutz, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.
Die Richtlinie bezweckt die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Folgerecht, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst in der Europäischen Union zu garantieren. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein nicht gesetzlich geregelt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Räumliche und organisatorische Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder räumliche noch organisatorische Auswirkungen.
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Vaduz, 23. August 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Durch die Einführung des Folgerechts soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation anderer Kunstschaffenden - die ihre Werke mehrfach verwerten können - hergestellt werden. Bei literarischen Werken, Musikwerken oder audiovisuellen Werken ist die Vergütung des Schöpfers (Urhebers) von Anfang an gewährleistet. Von diesen Werken kann eine unbegrenzte Anzahl von Kopien oder Vervielfältigungen hergestellt werden. Diese Möglichkeit besteht für Werke der bildenden Künste nicht. Reproduktionen von Werken der bildenden Künste geniessen nicht die gleiche Wertschätzung in der Öffentlichkeit wie das Original eines Kunstwerks. Die Tatsache, dass bei einem Werk der bildenden Künste nur das Original als Haupteinnahmequelle zählt,
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ist für den Urheber eines solches Werks im Vergleich beispielsweise zu einem Urheber eines literarischen Werks von wirtschaftlichem Nachteil.
Dieser von Anfang an gegebene Nachteil wird dadurch verstärkt, dass sich auch die Verbreitung eines Originalwerkes der bildenden Künste naturgemäss schwieriger gestaltet, da sie nur im Wege der Ausstellung und Präsentation des Originalwerks - und nicht seiner Kopien - in der Öffentlichkeit erreicht werden kann.
Werke der bildenden Künste sind in den letzten Jahrzehnten zu einer sicheren Investition geworden. In Zeiten wachsender wirtschaftlicher Unsicherheit, wo es nur wenige und instabile Bezugsgrössen gibt, stellt die Einzigartigkeit der Originalwerke der bildenden Künste eine verlässliche Grösse dar, was häufig zur Folge hat, dass die Preise für solche Werke enorm ansteigen.
Das Folgerecht soll den Künstlern und nach dessen Tod ihren Erben oder anderen Rechtsnachfolgern eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Werke bei Weiterveräusserungen im Kunsthandel sichern. Von daher ist das Folgerecht als eine Art "Rückerstattungsanspruch" der Urheber von Werken der bildenden Künste für einen Wert anzusehen, der zweifelsohne dem Werk von Anfang an innewohnt. Dessen volle Anerkennung durch die Öffentlichkeit ist jedoch mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die Folgerechtsvergütung wird als prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis und nicht am Mehrerlös, den das Kunstwerk durch eine etwaige Wertsteigerung erzielt, berechnet.
In der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert in Paris am 24. Juli 1971) ist das Folgerecht vorgesehen. 1999 hat Liechtenstein die Berner Übereinkunft unterzeichnet. Gemäss dieser Übereinkunft kann das Folgerecht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Urhebers dieses Recht anerkennt. Das Folgerecht ist demnach fakultativ und durch die Gegenseitigkeitsregel beschränkt.
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In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten EU-Mitgliedstaaten ist das Folgerecht vorgesehen. Die Rechtsvorschriften weisen jedoch Unterschiede, insbesondere in Bezug auf die erfassten Werke, die Anspruchsberechtigten, die Höhe des Satzes, die diesem Recht unterliegenden Transaktionen sowie die Berechnungsgrundlage auf. In Liechtenstein besteht derzeit keine gesetzliche Regelung zum Folgerecht.
Die Anwendung oder Nichtanwendung eines solchen Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer aus dem Folgerecht resultierenden Abführungspflicht ist ein Aspekt, der von jeder an dem Verkauf eines Kunstwerks interessierten Person in Betracht zu ziehen ist. Daher ist dieses Recht einer der Faktoren, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen in der Gemeinschaft beitragen.
Um den bildenden Künstler an der typischerweise stark zeitverzögerten Wertsteigerung seiner Werke partizipieren zu lassen, hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks erlassen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 287
Landtagssitzungen
25. November 2005
28. September 2005
Stichwörter
EG-Richt­linie 2001/84/EG (Fol­ge­recht des Urhe­bers des Ori­gi­nals eines Kunstwerks)
Fol­ge­recht, Urheber
URG, Abän­de­rung (EG-Richt­linie 2001/84/EG)
Urhe­ber­rechts­ge­setz, Abän­de­rung (EG-Richt­linie 2001/84/EG)