Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes
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Diese Gesetzesvorlage bezweckt die Erweiterung der Kompetenz der Regierung, ihr nach dem Jagdgesetz obliegende Aufgaben zu delegieren. Sonach kann die Regierung den Jagdbeirat ermächtigen, in gewissen Fragen des Jagdwesens zu entscheiden. Damit wird erreicht, dass der Jagdbeirat als ausgleichendes Gremium Entscheide trifft, die von einer Mehrheit der Interessenvertreter getragen werden. Zudem wird die geplante Gesetzesabänderung zum Anlass genommen, den Vorsitz im Jagdbeirat flexibler zu gestalten.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft.
Betroffene Amtsstellen
Amt für Wald, Natur und Landschaft.
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Vaduz, 27. September 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
In der geltenden Fassung des Art. 51 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, werden Entscheidungen und Verfügungen aufgrund des Jagdgesetzes von der Regierung getroffen. Sie kann mit Beschluss Aufgaben, die nach dem Wortlaut des Gesetzes an sich ihr zustehen, dem Amt für Wald, Natur und Landschaft übertragen.
Im Zusammenhang mit der Konkretisierung und Umsetzung des Jagdgesetzes wurden in den letzten Jahren wiederholt Dispute über die Wildfütterung geführt, die mit dem Notfütterungskonzept auf eine neue Basis gestellt wurde. Es kam zu emotionalen Handlungen, die in eine Demonstration mündeten. Im Zentrum standen dabei immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Definition des Begriffs "Notzeit".
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Die Regierung hat die Lage analysiert und festgestellt, dass die Schwierigkeiten nicht allein in der Sache liegen, sondern auch mit persönlichen Aspekten zusammenhängen. Die Regierung kam zum Schluss, dass in stark umstrittenen Fragen des Jagdwesens nicht eine Person alleine bestimmen soll, sondern dass dem Jagdbeirat, dem bisher nur beratende Funktion zukommt, Entscheidungskompetenz zukommen soll.
Der Jagdbeirat setzt sich aus zwei Vertretern der Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirte, einem Vertreter der Waldeigentümer und einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft zusammen. Somit fliessen alle wesentlichen Interessen in die Diskussionen im Jagdbeirat ein. Die Regierung hat bereits den Beschluss gefasst, dass der Jagdbeirat über die Definition des Begriffs der Notzeit und über das konkrete Vorliegen einer Notzeit entscheiden soll. Dies unter dem Vorbehalt, dass der Hohe Landtag der Änderung zustimmt. Mit dieser Änderung kann massgeblich dazu beigetragen werden, dass die Diskussionen auf der Sachebene geführt werden.
Eine weitere Gesetzesänderung, die durch diese Vorlage dem Hohen Landtag vorgelegt wird, bezieht sich auf Art. 52. Abs. 1 des Jagdgesetzes. Bisher nimmt der Vorstand des Amtes für Wald, Natur und Landschaft gleichzeitig den Vorsitz im Jagdbeirat ein. Diese starre Regelung kann dazu führen, dass anstatt der Sachlichkeit Personen in den Vordergrund rücken. In der Bestellung des Vorsitzenden sollte eine gewisse Flexibilität vorhanden sein. Überdies ist es in jüngeren Gesetzen üblich, dass der Vorsitz flexibel gestaltet wird und nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist.