Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 64
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Irland und Grossbritannien
3.Klage der Kom­mis­sion gegen Luxem­burg vor dem EuGH
4.Kon­se­quenzen für die liech­tens­tei­ni­schen Übergangsbestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle sowie orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) - Arbeitsvertragsrecht
(Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG - Elternurlaub)
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Mit dem Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) wurde die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund), UNICE (Europäischer Arbeitgeberverband) und CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in Liechtenstein umgesetzt. Nachdem die Umsetzung am 15. Januar 2004 notifiziert wurde, leitete die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eine Konformitätsprüfung des Umsetzungsaktes mit der oben genannten Richtlinie ein. Die ESA richtete am 17. Februar 2004 ein Schreiben an Liechtenstein, in welchem sie die Übergangsbestimmung des Umsetzungsaktes (Titel III) beanstandet. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf Elternurlaub nur denjenigen Arbeitnehmern zusteht, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2003 geboren wurden oder deren Kindschaftsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begründet wurde. Die ESA vertritt die Meinung, dass diese Übergangsbestimmung eine zusätzliche, von der Richtlinie nicht vorgesehene Beschränkung sei. Daher sei diese Bestimmung unzulässig. In der Folge leitete die ESA ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein ein.
Irland, Grossbritannien und Luxemburg hatten ähnliche Übergangsbestimmungen vorgesehen wie Liechtenstein. Irland und Grossbritannien haben ihre Bestimmungen bereits im Rahmen jeweiliger Vertragsverletzungsverfahren angepasst. Am 14. April 2005 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Luxemburg wegen Aufrechterhaltung der Übergangsbestimmung gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34/EG verstossen hat. Aufgrund dieser Entwicklungen und Rechtslage besteht auch Handlungsbedarf für Liechtenstein.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Personelle und finanzielle sowie organisatorische und räumliche Auswirkungen
Aufgrund der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung sind keine personellen und finanziellen sowie organisatorische und räumliche Auswirkungen zu erwarten.
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Vaduz, 27. September 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des ABGB - Arbeitsvertragsrecht (Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG - Elternurlaub) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE (Europäischer Arbeitgeberverband), CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft) und EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub hat das Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen und die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern. Durch die Richtlinie werden Mindeststandards für einen vom Mutterschutz unabhängigen Elternurlaub geschaffen. Ebenso werden Mindeststandards für einen Pflegeurlaub aufgestellt, nämlich für das Fernbleiben von der Arbeit wegen dringender familiärer Gründe. Die Richtlinie beschränkt sich darauf, die am 14. Dezember 1995 zwischen den
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Sozialpartnern EGB, UNICE und CEEP geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verbindlich zu machen.
Liechtenstein hat im Februar 2004 ein Schreiben wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG betreffend den Elternurlaub von der ESA erhalten. In diesem Schreiben kritisiert die ESA, dass die im Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des ABGB vorgesehene Übergangsbestimmung dem Paragraphen 2 Nummer 1 der Richtlinie widerspricht. Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass Eltern, deren Kinder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 geboren wurden bzw. deren Kindschaftsverhältnis vor diesem Datum begründet wurde, keinen Anspruch auf Elternurlaub geltend machen können. In der Antwort zum Schreiben argumentierte Liechtenstein, dass bei der Auslegung der Richtlinie eine Abwägung der Interessen der Sozialpartner vorgenommen werden müsse und die Übergangsbestimmung in jedem Fall den Umsetzungsspielraum nicht überschreite. Zudem enthalte die Richtlinie keinen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung rückwirkend zur Anwendung kommen müssen. Die ESA folgte dieser Argumentation nicht und leitete im Februar 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein ein.
Ähnliche Übergangsbestimmungen wie Liechtenstein haben auch die EU-Länder Irland, Grossbritannien und Luxemburg vorgesehen. Gegen alle drei Länder hat die Kommission ebenfalls Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Folgenden soll die Rechtslage in diesen Ländern kurz dargestellt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 038
Landtagssitzungen
14. Dezember 2005
20. Oktober 2005
Stichwörter
ABGB, Abän­de­rung Arbeits­ver­trags­recht (Elternurlaub)
Arbeit­nehmer, Elternurlaub
Arbeits­ver­trags­recht, Abän­de­rung ABGB, Elternurlaub
EG-Richt­linie 96/34/EG (Elternurlaub)
Eltern­ur­laub
Familie, Elternurlaub