Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 66
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ziel­set­zung und Vorgehen
3.Not­wen­dig­keit der Gesetzesabänderung
4.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
II.Erläu­te­rungen der Gesetzesvorlage
Zu Art. 8a - Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen
Zu Art. 8b - Gleich­be­hand­lung von Teil- und Voll­zeit­be­schäf­tigten oder von befristet und unbe­fristet beschäf­tigten Arbeitnehmern
Art. 36a - För­de­rung und Infor­ma­tion bei Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nissen und befris­teten Arbeitsverhältnissen
Zu Art. 44a - Auf­ein­an­der­fol­gende befris­tete Arbeitsverhältnisse
Zu Art. 46 Abs. 2 Bst. d - Miss­bräuch­liche Kün­di­gung - Grundsatz
Zu Art. 113 Abs. 1 - Unab­än­der­lich­keit zu Ungunsten des Arbeitnehmers
III.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
IV.Per­so­nelle und finan­zi­elle sowie räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
V.Antrag der Regierung
VI.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit sowie der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
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Mit diesem Bericht und Antrag werden die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung1 über befristete Arbeitsverträge und die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeit umgesetzt.
Weiters werden mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die bereits umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG2 des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in die Liste des § 1173a Art. 113 ABGB aufgenommen.
Kerninhalte der Richtlinie 1999/70/EG sind der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Verbesserung der Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse und die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinander folgende, befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse.
Zielsetzung der Richtlinie 97/81/EG ist die Beseitigung von Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, die Förderung der Teilzeitarbeit, die Gewährleistung eines Kündigungsschutzes bei einem Wechsel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt sowie die Information der Arbeitnehmer über Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze im Betrieb.
Die bestehenden Regelungen über die Befristung und Teilzeitarbeit sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB)3 enthalten. Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien neu zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen sind in § 1173a Art. 1 ff ABGB einzufügen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Räumliche und organisatorische Auswirkungen
Diese Vorlage hat keine räumlichen oder organisatorischen Folgen.
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Vaduz, 27. September 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) zu unterbreiten.



 
1EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund), UNICE (Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas) und CEEP (Europäischer Zentralverband)
 
2Kodifizierung der Richtlinien 77/187/EWR und 98/50/EG
 
3ASW (Amtliches Sammelwerk) der vor dem 1.1.1863 erlassenen Rechtsvorschriften in bereinigter Form.
 
1.Ausgangslage
Durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft und den fortschreitenden Einsatz neuer Technologien ergeben sich neue Anforderungen in der Gesellschaft. Auch unsere Arbeitswelt ist im Wandel. Es entstehen nicht nur neue Berufe, gefragt sind auch intelligente Arbeitszeitmodelle, mit denen eine moderne Balance zwischen sozialen Wünschen und gesellschaftlichen wie betrieblichen Notwendigkeiten geschaffen werden kann.
Die Ausweitung von Teilzeitarbeit hat eine erhebliche beschäftigungspolitische Bedeutung. Darüber hinaus ist nicht diskriminierende Teilzeitarbeit für die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine wesentliche Voraussetzung. Durch den Ausbau von Teilzeitarbeit können Arbeitsplätze
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gesichert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss Teilzeitarbeit gefördert werden. Die gesetzgeberische Leitlinie hierfür gibt die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung4 über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998) vor.
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.1999) ist ebenfalls ins nationale Recht umzusetzen. Es sind gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor Diskriminierung gewährleisten, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverhältnisse einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern.



 
4EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund), UNICE (Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas) und CEEP (Europäischer Zentralverband)
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 040
Landtagssitzungen
20. Oktober 2005
Stichwörter
ABGB, Abän­de­rung (Arbeitsvertragsrecht)
Arbeits­ver­trags­recht, Abän­de­rung ABGB
EG-Richt­linie 1999/70/EG (Rah­men­ver­ein­ba­rung über befris­tete Arbeitsverträge)
EG-Richt­linie 2001/23/EG (Wah­rung Ansprüche Arbeit­nehmer bei Betriebsübergang)
EG-Richt­linie 97/81/EG (Rah­men­verei­ni­gung über Teilzeitarbeit)