Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen
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Die Vorlage bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an Halterinnen und Halter von Rindvieh und an Schlachtbetriebe an die von ihnen zu tragenden Entsorgungskosten von tierischen Nebenprodukten. Die Regierung wird ermächtigt, auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge zu schaffen und ihre Höhe festzulegen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird hinsichtlich der Ausführung der Beitragsausrichtung sowie betreffend die administrative Abwicklung des Beitragswesens über die Tierverkehrsdatenbank mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vereinbarung abschliessen.
Im Sinne einer Bereinigung und Anpassung an die Rechtswirklichkeit werden die Gebühren für die Verkehrsscheine (Gesundheitsscheine) als Einnahmenquelle des Tierseuchenfonds aufgehoben.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Landwirtschaftsamt, Stabstelle Finanzen, Finanzkontrolle, Landeskasse
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Vaduz, 31. Oktober 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen zu unterbreiten.
Auf der Grundlage von Art. 4 des Zollvertrages ist in Liechtenstein die gesamte schweizerische Tierseuchengesetzgebung mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen anwendbar, welche eine Beitragspflicht der schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt haben.
Vor diesem Hintergrund ist es eine logische Konsequenz, dass das liechtensteinische Gesetz vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, weder die staatlich zu bekämpfenden Tierseuchen aufzählt, noch technische Bestimmungen zu deren Vorbeugung oder Bekämpfung enthält, sondern im Wesentlichen die Alimentierung des Tierseuchenfonds als Spezialfinanzierung und die Beitragsgewährung aus dessen Mitteln regelt.
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Im Jahr 2003 wurde in Art. 62 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG), SR 916.40, die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit zur Ausrichtung von Beiträgen an die Entsorgung von Fleischabfällen geschaffen.
Das Tiermehlfütterungsverbot und die Forderung nach unschädlicher Beseitigung von sog. spezifischem Risikomaterial SRM zeitigen hohe Kosten und führten zur Aufnahme dieser Bestimmung. Beim spezifischen Risikomaterial seinerseits handelt es sich um Fleischabfälle, sog. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 nach heutiger Sprachregelung, die als Folge des Auftretens von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) im Verdacht stehen, transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) auszulösen. Dazu gehört u.a. die beim Menschen auftretende Variante der Creutzfeld Jacob-Krankheit (vCJD).
Die Beiträge an die Entsorgungskosten dieser tierischen Nebenprodukte sollen die im Interesse der öffentlichen Gesundheit gelegenen Aufwendungen den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Schlachtbetrieben abgelten.
In den Jahren 2003 und 2004 hat der schweizerische Bundesrat die Ausrichtung von Beiträgen bezogen auf das Kalenderjahr geregelt und dabei die Beitragshöhe und die Voraussetzungen festgelegt. In Liechtenstein hat die Regierung gestützt auf die allgemein gehaltene Formulierung im Zweckartikel des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen jeweils analoge Beiträge aus Mitteln des Tierseuchenfonds entrichtet.
Per 1. Januar 2005 ist nun in der Schweiz die unbefristete "Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten" SR 916.407 in Kraft getreten. Durch die Bindung der Beiträge an Geburten und Schlachtungen sowie deren Verknüpfung mit der korrekten Meldung gemäss den tierseuchenpolizeilichen Vorgaben zur Tierverkehrskontrolle wird zugleich ein Anreizsystem zur Beachtung und Einhaltung letzterer geschaffen.
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Diese Meldeverpflichtung im Rahmen des Tierverkehrs ergibt sich auch für liechtensteinische Betriebe aufgrund der anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung SR 916.40 sowie der diesbezüglichen Verordnung SR 916.401. Die liechtensteinischen Tierhalterinnen und Tierhalter sowie die Schlachtbetriebe unterliegen daher der gleichen Meldepflicht. Selbstredend wirkt sich auch der hohe Entsorgungsaufwand genau gleich auf sie aus wie auf ihre schweizerischen Berufskollegen und -kolleginnen.
Nach Vorliegen einer nunmehr unbefristeten Regelung zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte in der Schweiz in Gestalt der genannten Verordnung des Bundesrates sieht die Regierung den Zeitpunkt gekommen, die Rechtsgrundlage für eine analoge Regelung in Liechtenstein zu schaffen. Die Regierung soll über einen neuen Art. 11a ermächtigt werden:
Beiträge im Rahmen der vom Landtag bewilligten Kredite auszurichten,
auf dem Verordnungsweg die Beitragshöhe und die Voraussetzungen zur Beitragsentrichtung festzulegen,
die technische Abwicklung der Beitragsentrichtung mit den zuständigen schweizerischen Stellen zu regeln.
Auf eine Vernehmlassung dieser Regierungsvorlage konnte vorliegendenfalls verzichtet werden, da die begünstigten Betriebe das Verfahren bereits kennen, diese Vorlage parallel zur rechtlichen Ausgestaltung in der Schweiz verfasst wurde und schliesslich der Geschäftsführer der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen einerseits als Mitglied einer diesbezüglich spezifischen Arbeitsgruppe der Regierung im Vorfeld involviert war und andererseits nach Durchsicht des Entwurfs dieses Berichts und Antrag schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.