Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Die Schwer­punkte der Vorlage
3.Gründe für eine Teilrevision
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zur Vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle sowie räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung  an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung  (einschliesslich Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung)
 
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Die Vorlage zur Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung soll die festgestellten Mängel im System der obligatorischen Unfallversicherung in Liechtenstein beheben und die wesentlichen neuen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes in der Schweiz in das geltende liechtensteinische Recht übernehmen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet die Anpassung der Zulassungsregeln für Versicherer und die Regelungen betreffend die Beendigung der Geschäftstätigkeit. Er regelt klar und unmissverständlich die Folgen des Rückzuges eines Versicherers von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung. Der Versicherer hat trotz seines Rückzuges die bereits entstandenen Verpflichtungen aus Unfällen weiterhin zu erfüllen, falls es ihm nicht gelingt, diese Verpflichtungen gestützt auf eine Vereinbarung auf einen anderen Versicherer zu übertragen. Zudem enthält der Entwurf konkrete Finanzierungsregelungen und Bestimmungen zur Festlegung des Prämientarifs, welche bisher im Vertrag zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung (Durchführungsvertrag; DV) vom 11. September 1986 zu finden waren. Damit wird der Durchführungsvertrag hinfällig und wird von der Regierung ordnungsgemäss zu kündigen sein.
Die Anpassungen an die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen des Unfallversicherungsgesetzes in der Schweiz sollen den Versicherern die Durchführung der Unfallversicherung in Liechtenstein erleichtern.
Die vorliegende Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, für die Versicherer das System der obligatorischen Unfallversicherung in Liechtenstein attraktiv und abwicklungsfreundlich, für den Versicherten den bewährten obligatorischen Unfallversicherungsschutz und für die Betriebe die Wahlfreiheit unter den Versicherern zu erhalten. Die Gesetzesanpassung entspricht den Interessen aller Beteiligten. Im Vernehmlassungsverfahren sind denn auch grundsätzlich positive Stellungnahmen zur Vorlage eingebracht worden.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Räumliche und organisatorische Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder räumliche noch organisatorische Auswirkungen.
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Vaduz, 31. Oktober 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung zu unterbreiten:
1.1Die heutige Regelung der obligatorischen Unfallversicherung
Das geltende Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung stammt aus dem Jahr 19891. Es lehnt sich sehr eng an das schweizerische Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) an. Wichtige Grundsätze des schweizerischen Unfallversicherungsgesetzes, insbesondere solche zur Durchführung und Finanzierung der Unfallversicherung, waren in Liechtenstein bereits vor Erlass des Gesetzes im Vertrag betreffend die Durchführung der obligatorischen -
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Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein (Durchführungsvertrag) vom 11. September 1986 zwischen der Regierung und den Vertragsgesellschaften vereinbart worden. Dabei handelt es sich durchwegs um Versicherer, welche in der Schweiz ebenfalls die obligatorische Unfallversicherung durchführen.
Der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Durchführungsvertrag hatte zur Folge, dass in das Gesetz über die Unfallversicherung keine Regelung für das Finanzierungsverfahren aufgenommen worden ist, sondern Art. 78 des Gesetzes auf den Durchführungsvertrag verwies. Der Durchführungsvertrag ist nach dem Erlass des Gesetzes unverändert weitergeführt und bis heute nie revidiert worden. Das Finanzierungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung in Liechtenstein ist jenem der obligatorischen Unfallversicherung in der Schweiz nachgebildet; es enthält aber mit der Einrichtung von zweckgebundenen Fonds (Katastrophenfonds, Tarifausgleichsfonds, Teuerungsausgleichsfonds) und der Festlegung der Prämien für die Dauer von drei Jahren spezielle Regelungen.



 
1LGBl. 1990 Nr. 46
 
LR-Systematik
8
83
832
8
83
831
LGBl-Nummern
2006 / 090
2006 / 089
Landtagssitzungen
25. November 2005
Stichwörter
Inva­li­den­ver­si­che­rungs­ge­setz, Ände­rung ((Teil­re­vi­sion obli­ga­to­ri­sche Unfallversicherung))
IVG, Änderung
Obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung (Teil­re­vi­sion, CH-Anpassung)
Unfall­ver­si­che­rung, obli­ga­to­ri­sche (Teil­re­vi­sion, CH-Anpassung)