Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 95
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 120/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG]
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Das Europäische Parlament und der Rat haben am 15. Dezember 2004 die Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (nachfolgend Transparenzrichtlinie) erlassen.
Die Transparenzrichtlinie ist Bestandteil des Aktionsplans zur Umsetzung eines Finanzmarktrahmens der Europäischen Union. Die Transparenzrichtlinie ergänzt die in Liechtenstein bereits anwendbare Verordnung betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und folgende sich derzeit in Umsetzung befindliche Richtlinien: Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Marktmissbrauchsrichtlinie und Prospektrichtlinie.
Die Transparenz von Wertpapieremittenten ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte von zentraler Bedeutung. Mit den in der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten soll dem Anleger eine fundierte Beurteilung der Geschäftsergebnisse und der Vermögenslage von Wertpapieremittenten ermöglicht werden und die Vergleichbarkeit von Wertpapieremittenten verbessert werden. Damit soll das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte gestärkt und der Anlegerschutz und die Markteffizienz erhöht werden.
Die Transparenzrichtlinie legt Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere zum Handel auf einem im EWR gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Liechtenstein verfügt weder über geregelte Märkte noch über eine eigene Börse im Sinne der Transparenzrichtlinie. Zudem sind der Regierung derzeit keine Emittenten mit Sitz in Liechtenstein bekannt, deren Wertpapiere im Sinne der Transparenzrichtlinie zum Handel an einem im EWR gelegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Deshalb ist die Bedeutung der Transparenzrichtlinie eingeschränkt.
Die Schwerpunkte der Transparenzrichtlinie sind folgende:
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Zur Sicherstellung regelmässiger Informationen müssen Emittenten den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht sowie jeweils Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung veröffentlichen.
Zur Sicherstellung laufender Informationen müssen bedeutende Beteiligungen oder bedeutende Anteile an Stimmrechten den Emittenten mitgeteilt werden, wenn durch den Erwerb oder die Veräusserung bestimmte Schwellen erreicht, über- oder unterschritten werden. Anschliessend müssen die Emittenten diese Informationen veröffentlichen. Mit diesen Informationspflichten erfolgt eine Ergänzung der im Gesetz über die Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft (Offenlegungsgesetz) enthaltenen Offenlegungspflichten.
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen Emittenten gegenüber Aktionären und Inhabern von Schuldtiteln Informationen, welche für die Ausübung der Rechte benötigt werden, zur Verfügung stellen.
Die Transparenzrichtlinie ändert die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen. Diese war für Liechtenstein nur hinsichtlich der Richtlinie 88/627/EWG von Relevanz, deren Umsetzung im Offenlegungsgesetz erfolgte.
Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird im derzeit in Entstehung befindlichen Wertpapierhandelsgesetz erfolgen. Da die Transparenzrichtlinie die im Offenlegungsgesetz enthaltenen Offenlegungspflichten ergänzt und erweitert, werden sowohl die bisher im Offenlegungsgesetz geregelten als auch die in der Transparenzrichtlinie vorgesehenen neuen Publizitätspflichten in das Wertpapierhandelsgesetz integriert. Damit würden alle für den Wertpapierhandel relevanten Bestimmungen in einem Gesetz zusammengefasst werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 15. November 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 120/2005 vom 30. September 2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. September 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Transparenzrichtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Landtagssitzungen
14. Dezember 2005
Stichwörter
Bank- und Bör­sen­recht, Trannsparenzrichtlinie
EG-Richt­linie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 120/2005 (Transparenzrichtlinie)
Finanz­markt, Transparenzrichtlinie
Trans­pa­renz­richt­linie