Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Protokolls
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
 
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Mit diesem Bericht und Antrag unterbreitet die Regierung dem Landtag das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Waffenübereinkommen), zur Genehmigung. Das Waffenübereinkommen besteht aus einem Rahmenübereinkommen und 4 Protokollen, die den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über nichtentdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen).
Das am Treffen der Vertragsstaaten des Waffenübereinkommens vom 28. November 2003 verabschiedete Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (nachfolgend Protokoll V) trägt der Erkenntnis Rechnung, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Beendigung der bewaffneten Konflikte schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen. Dieses neue Protokoll bezweckt, vor allem durch postkonfliktuelle Abhilfemassnahmen, die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände für die Zivilbevölkerung auf ein Mindestmass zu beschränken. Es enthält eine Räumungspflicht für Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich explosive Kriegsmunitionsrückstände befinden, sowie eine Pflicht des Verwenders dieser explosiven Munition zur technischen, finanziellen oder personellen Hilfe bei der Räumung. Es sieht ferner namentlich eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Informationen über die verwendete explosive Munition, einen Informationsaustausch zur Erleichterung der Räumung, Massnahmen zur Warnung und Aufklärung der Zivilbevölkerung über das Gefahrenpotenzial explosiver Kriegsmunitionsrückstände sowie internationale Hilfe und Zusammenarbeit vor. Ein Technischer Anhang präzisiert mit rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen diese Pflichten und beinhaltet ferner allgemeine Richtlinien im Bereich der Herstellung, der Handhabung und der Lagerung von explosiver Munition.
Das Protokoll V ist mit der liechtensteinischen Rechtsordnung vereinbar. Die Annahme des Protokolls wird keine voraussehbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen haben.
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Für die Annahme des Protokolls V sprechen sowohl humanitäre Erwägungen, die darauf abzielen, die nachteiligen Folgen bewaffneter Konflikte auch nach deren Beendigung für die Zivilbevölkerung möglichst gering zu halten, als auch das bisherige Fehlen entsprechender Regelungen im humanitären Völkerrecht. Das Protokoll V stellt eine willkommene Ergänzung des humanitären Völkerrechts dar.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 17. Januar 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Waffenübereinkommen)1, wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen in Genf abgeschlossen. Die Staaten handelten damals in der Einsicht, dass das Recht, dem Gegner zu schaden, -
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nicht unbegrenzt ist und die Zivilbevölkerung unter allen Umständen geschont werden muss. Es besteht aus einem Rahmenübereinkommen und Protokollen, wobei nicht jede Vertragspartei an jedes Protokoll oder an die letzte Fassung des jeweiligen Protokolls gebunden sein muss. Die Protokolle regeln den Gebrauch bestimmter konventioneller Waffen:
Protokoll I2 verbietet den Einsatz von Waffen, die als Hauptwirkung Splitter erzeugen, die mit Röntgenstrahlen im menschlichen Körper nicht entdeckbar sind.
Protokoll II3 regelt den Gebrauch von Minen und verbietet das Anbringen von Sprengfallen an harmlos scheinenden Gegenständen. Dieses Protokoll wurde an der ersten Überprüfungskonferenz in Genf 1996 revidiert4 (nachfolgend revidiertes Protokoll II).
Protokoll III5 beschränkt den Einsatz von Brandwaffen, wie zum Beispiel Napalm, gegen militärische Ziele und verbietet ihn, wenn die Gefahr besteht, dass die Zivilbevölkerung ebenfalls getroffen wird.
Protokoll IV6 verbietet den Einsatz von Blendlaserwaffen, wenn sie eigens dazu dienen sollen, dauernde Erblindung herbeizuführen.
Das Rahmenübereinkommen bildet die rechtliche Basis für die angeführten Protokolle und enthält auf Letztere anwendbare allgemeine Bestimmungen. Es ist zudem ein dynamisches Instrument, da es eine rechtliche Grundlage für die Vertragsstaaten vorsieht, um zukünftige Verbote oder Beschränkungen weiterer kon-
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ventioneller Waffensysteme anzustreben bzw. bestehende Verbote oder Beschränkungen auszuweiten.
Liechtenstein hat das Rahmenübereinkommen und die ersten drei Protokolle am 16. August 1989, das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV am 19. November 1997 ratifiziert. Anlässlich der Zweiten Überprüfungskonferenz am 21. Dezember 2001 wurde eine Änderung von Artikel 1 des Rahmenübereinkommens verabschiedet, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rahmenübereinkommens und der zu diesem Zeitpunkt dazugehörigen Protokolle auf nicht internationale bewaffnete Konflikte zum Inhalt hat. Liechtenstein hat diese Änderung am 18. Juni 2004 angenommen (LGBl. 2004 Nr. 212).



 
1LGBl. 1989 Nr. 50.
 
2Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50.
 
3Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50.
 
4Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung, LGBl. 1998 Nr. 155.
 
5Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50.
 
6Protokoll über Blendlaserwaffen, LGBl. 1998 Nr. 98.
 
LR-Systematik
0..5
0..51.5
LGBl-Nummern
2006 / 193
Landtagssitzungen
15. März 2006
Stichwörter
Kriegs­mu­ni­ti­ons­rück­stände, explo­sive, Pro­to­koll zum Waffenübereinkommen
Muni­tion, Rückstände
Waffen, Verbot und Beschrän­kung, Übereinkommen