Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Schulgesetzes, Des Gesetzes über die Schulzahnpflege und des Lehrerdienstgesetzes
Verschiedene Entwicklungen machen eine Teilrevision des Schulgesetzes nötig:
Ein privater Anbieter möchte in Liechtenstein ein Oberstufengymnasium eröffnen. Mangels Rechtsgrundlagen ist unklar, unter welchen Bedingungen Absolventen eines privaten Gymnasiums die Matura erlangen können. Zum Schutz der Schüler, welche eine solche Schule besuchen, und im Hinblick auf die Anerkennung macht es Sinn, entsprechende Rechtsgrundlagen zu erlassen.
Verschiedene Entwicklungen machen eine Reorganisation des Lehrmittelwesens nötig. Das vielfältige Angebot (Bücher, analoge Medien, CD, DVD, e-learning usw.) verlangt eine Gesamtschau und einen auf die Lehrpläne abgestimmten Lehrmitteleinsatz. Durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes hat sich Liechtenstein dazu verpflichtet, den Besuch der Grund- bzw. Pflichtschule unentgeltlich anzubieten. Darunter fällt auch die Gratisabgabe von Lehrmitteln und des Schulmaterials, wie dies in unseren beiden Nachbarländern üblich ist.
Das Krankenversicherungsgesetz deckt auch Unfallrisiken von Schülern in der Schule. Insoweit ist die im Schulgesetz verankerte Verpflichtung der Schulträger, Schüler umfassend gegen Unfälle zu versichern, eine unnötige Doppelversicherung. Sie kann ohne Schaden abgeschafft werden. An ihrer Stelle sollen die Schulträger jedoch verpflichtet werden, allfällige Lücken ergänzend zu versichern.
Einzelne Vorschriften sind überholungsbedürftig oder veraltet. Sie sollten zugunsten einer besseren Schulverwaltung und Schulgesundheitspflege revidiert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstellen
Schulamt, Amt für Gesundheitsdienste (ab 1. Januar 2007: Amt für Gesundheit)
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Vaduz, 24. Oktober 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971 (LGBl. 1971 Nr. 7), des Gesetzes vom 18. Dezember 1980 über die Schulzahnpflege (LGBl. 1981 Nr. 17) und des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (LGBl. 2004 Nr. 4) zu unterbreiten.
Das Schulgesetz ist am 15. Dezember 1971 als so genanntes Rahmengesetz erlassen und seither mehrmals teilrevidiert worden. Dies zeigt, dass Bildung eine lebendige Materie ist, die nicht ein für allemal geregelt werden kann. Verschiedene Anlässe machen es notwendig, das Schulgesetz ein weiteres Mal partiell zu revidieren.
Ein Privatschulträger möchte ein privates Oberstufengymnasium anbieten. Damit klar ist, nach welchen Regeln Absolventen dieser Schule eine Matura erlangen können, braucht es eine formalgesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage ist insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Maturaaner-
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kennung notwendig. Leider fehlen aber klare Regeln im Schulgesetz. In seinem Urteil VGH 2005/56 stellt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit des Schulgesetzes vorliege. Diese Rechtslage erlaube heute einem privaten Schulbetreiber nicht nur, ein privates Gymnasium zu betreiben, sondern auch eine Hausmatura durchzuführen. Voraussetzung hiefür sei lediglich, dass die Regierung der Schule das Öffentlichkeitsrecht verleihe (Art. 68 des Schulgesetzes). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt das heutige Schulgesetz einer Privatschule sogar, Maturitätszeugnisse abzugeben, sofern ihr die Regierung das Öffentlichkeitsrecht verleiht. Dies ist problematisch, findet sich doch im Schulgesetz keine Bestimmung, nach welcher die Regierung die Einhaltung minimaler Standards hinsichtlich der Qualität der Matura verbindlich einfordern könnte. Im Interesse der Jugendlichen, die eine solche Schule besuchen, insbesondere aber auch im Hinblick auf die internationale Anerkennung der liechtensteinischen Matura, müssen die Qualitätsanforderungen an eine liechtensteinische Hausmatura jedoch formalgesetzlich geregelt werden.
Durch den Beitritt zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes hat sich Liechtenstein verpflichtet, den Besuch der Grund- bzw. Pflichtschule unentgeltlich zu machen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens). Dieses Unentgeltlichkeitsprinzip, welches zu einem internationalen Standard geworden ist, umfasst auch die Gratisabgabe von Lehrmitteln, wie dies in unseren beiden Nachbarländern schon lange Zeit üblich ist. Im Sinne des Abkommens wird vorgeschlagen, Lehrmittel im Pflichtschulbereich künftig gratis abzugeben.
Lehrmittel gibt es heute in den unterschiedlichsten Ausprägungen: Bücher, analoge und digitale Medien. Elektronische Medien können den Schulen via Intranet on-line zur Verfügung gestellt werden. Diese Entwicklung verlangt vermehrt eine Gesamtschau. Weiter braucht es für die verschiedenen Lehrmittel schlankere Zulassungsverfahren, welche sich klarer als bisher am
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Lehrplan orientieren. Schliesslich sind die Kosten im Auge zu behalten. All dies verlangt neue Rechtsgrundlagen im Schulgesetz.
Die gesetzliche Verpflichtung aller Schulträger, Schülerunfallversicherungen abschliessen zu müssen, führt zu unnötiger Doppelversicherung. Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein sind nämlich bereits über das Krankenpflegeversicherungsgesetz obligatorisch gegen Unfallrisiken versichert. Das bestehende Schülerunfallversicherungsobligatorium kann demgemäss abgeschafft werden. Die Schulträger sollen aber weiterhin flexibel ergänzende Versicherungen zur Deckung allfälliger Lücken abschliessen können.
Die heute im Bereich der Schulgesundheitspflege gültigen Regelungen sind zum Teil überholt oder aber revisionsbedürftig.
Schliesslich sollen einige Regelungen, welche die Administration von schulischen Abläufen unnötig erschweren, vereinfacht werden.