Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 118
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Im Einzelnen
II.Antrag der Regierung
III.Über­ar­bei­tete Gesetzesvorlagen
1.Gesetz betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­fonds­ge­setz; PFG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die betrieb­liche Personalvorsorge
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung
betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) sowie  die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes aufgeworfenen Fragen 
 
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Vaduz, 31. Oktober 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 22. September 2006 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 23. August 2006, Nr. 78/2006) in erster Lesung beraten.
Hinsichtlich der Vorlage wurde kritisiert, dass nicht alle Vernehmlassungseingaben berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei auf die Vernehmlassungseingabe des Bankenverbandes zu wenig eingegangen worden. Der Bankenverband
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stellte aufgrund des zum Zeitpunkt der Vernehmlassungseingabe noch fehlenden Entscheides des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die EWR-Relevanz der Pensionsfonds-Richtlinie insbesondere die tatsächliche Notwendigkeit eines Pensionsfondsgesetzes in Frage und bezweifelte andererseits eine Bereicherung und weitere Diversifizierung des Finanzplatzes, da das Marktbedürfnis in keiner Weise irgendwie belegt wäre und eine Konsultation bei den Marktteilnehmern ebenfalls nicht stattgefunden habe.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 7. Juli 2006 beschlossen, die Pensionsfonds-Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2006). Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 18. Juli 2006 zur Kenntnis genommen, dass mit dem Beschluss Nr. 88/2006 die Pensionsfonds-Richtlinie in das EWR-Abkommen übernommen worden ist und einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Übernahme dieses Rechtsaktes eine Gesetzesanpassung bedingt und demzufolge die Zustimmung des Landtages benötigt. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. August 2006 den Bericht und Antrag der Regierung betreffend den Beschluss Nr. 88/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses verabschiedet.
Die Übernahme der Pensionsfonds-Richtlinie war bereits im Jahre 2005 geplant und verzögerte sich zunächst aufgrund einer innerstaatlichen Uneinigkeit im EWR-Mitgliedstaat Norwegen hinsichtlich der Frage, ob dort ein Verfahren nach Art. 103 des EWR-Abkommens notwendig ist oder nicht. Materiellrechtlich wurde seitens der EWR-Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt an der EWR-Relevanz der Pensionsfonds-Richtlinie gezweifelt.
Insbesondere die EU-Mitgliedstaaten Irland, Luxemburg und die Niederlande forcierten den Abschluss eines einheitlichen Regelwerkes hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden von grenzüberschreitend tätigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds). Im Februar 2006 wurde schliesslich das Budapest Protokoll unterzeichnet, welches diese Zu-
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sammenarbeit in der Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Pensionsfonds zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden regelt. Aufgrund der raschen Unterzeichnung des Budapest Protokolls ist anzunehmen, dass auch diese Länder Chancen und neue Märkte in der grenzüberschreitenden Altersversorgung sehen.
Sowohl in der Vernehmlassungsvorlage als auch im Bericht und Antrag der Regierung wurde auf die vom Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen (I.VW) erstellte Studie für den Aufbau eines "Pensionsfonds-Standortes Liechtenstein", welche von der Regierung am 7. Dezember 2005 der Öffentlichkeit präsentiert wurde, hingewiesen. Im Zuge der Erstellung dieser Studie wurden seitens des I.VW auch verschiedenste Marktteilnehmer interviewt. Die Ergebnisse der Interviews sind in die Studie eingeflossen. Zusammenfassend kam die Studie zum Ergebnis, dass
der Pensionsfonds-Begriff noch uneinheitlich ist,
ein grosses Marktpotential für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entsteht;
in der betrieblichen Altersversorgung vermehrt grenzüberschreitende Lösungen nachgefragt werden;
ein Wettbewerb der Systeme, insbesondere der Aufsichtssysteme, zwischen verschiedenen Ländern stattfinden wird; und
Liechtenstein eine echte Chance hat, sich erfolgreich als Standort für qualitativ gute Pensionsfonds zu etablieren.
Weiters wurde am 26. Juni 2006 seitens der Finanzmarktaufsicht (FMA) ein Workshop "Pensionsfonds-Standort Liechtenstein" veranstaltet, an welchem Finanzmarktteilnehmer aus dem In- und Ausland teilgenommen haben. Die anlässlich dieser Veranstaltung gemachten Erfahrungen und die gegebenen Informationen waren bei der Ausarbeitung des Berichts und Antrages der Regierung äusserst hilfreich. So konnten insbesondere auch Erfahrungen aus der täglichen Praxis im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in die Gesetzesvorlage einfliessen.
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Auch wurde seitens der Marktteilnehmer insbesondere das Bedürfnis nach einem attraktiven Pensionsfonds-Standort im deutschsprachigen Raum kommuniziert. Im Übrigen haben bereits einige namhafte Unternehmen ihr Interesse am Pensionsfonds-Standort Liechtenstein bekundet.
Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wurde seitens der Regierung versucht, den von der Pensionsfonds-Richtlinie gegebenen Gestaltungsfreiraum für die Schaffung einer attraktiven Gesetzgebung betreffend die freiwillige betriebliche Altersversorgung zu nutzen. Wie schon die Studie des I.VW belegte, können für die Attraktivität eines Pensionsfonds-Standortes die verschiedensten Faktoren wichtig sein. Der Pensionsfonds-Standort Liechtenstein erfüllt derzeit sicherlich eine Mehrzahl der für die Marktteilnehmer wichtigen Standortfaktoren und kann vor allem auf eine lange Tradition und Erfahrung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und der Vermögensverwaltung hinweisen.
Auf der anderen Seite ist nicht auszuschliessen, dass gerade im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr derzeit noch vereinzelt Hindernisse bestehen, welche eine Geschäftstätigkeit für inländische Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Ausland erschweren. Die Pensionsfonds-Richtlinie selbst führt dazu in den Erwägungen (Erwägungsgrund 6) aus, dass die Pensionsfonds-Richtlinie als erster Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung zu verstehen ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass es auf europäischer Ebene in Zukunft einer weitergehenden Regulierung in diesem Bereich bedarf.
Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Bei dieser ersten Lesung wurden Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern dies seitens des zuständigen Regierungsmitglieds nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 015
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Landtagssitzungen
24. November 2006
Stichwörter
Alters­ver­sor­gung, frei­wil­lige betriebliche
Finanz­mark­tauf­sicht, FMA
Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz, Abänderung
G betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, Schaffung
G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge, Abänderung
Pen­si­ons­fonds­ge­setz (PFG), Schaffung
Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
Pen­si­ons­ver­si­che­rung, Pensionsfonds
Richt­linie 2003/41/EG, Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
Sorg­falts­pflicht­ge­setz, Abänderung
Sozi­al­ver­si­che­rung, Pensionsfonds
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Abänderung