Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des GesetzES vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
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Nach der Ablehnung des Referendums zum Gesetz vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden am 5. November 2006 würde dieses rückwirkend auf den 1. Oktober 2006 in Kraft treten. Indem dieses Gesetz neue Pflichten für Hundehalter vorsieht, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten jedoch verfassungswidrig. Um diese Situation zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Inkrafttretensdatum auf den 1. Januar 2007 abzuändern und die Übergangsfristen entsprechend anzupassen.
Dem Landtag wird zudem vorgeschlagen, diese Vorlage als dringlich zu erklären und diese an einer Sitzung in 1. und 2. Lesung gemeinsam zu beraten sowie zu verabschieden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Steuerverwaltung, Landespolizei
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Vaduz, 7. November 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) zu unterbreiten.
Die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden wurde am 22. Juni 2006 vom Landtag beschlossen. Das Referendumsbegehren gegen dieses Gesetz wurde von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern am 5. November 2006 jedoch abgelehnt. 62.7 % der Stimmbeteiligten haben sich für die vom Landtag verabschiedete Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden entschieden (6276 Ja-Stimmen). 3736 Stimmbeteiligte haben das Referendum unterstützt. Nach der Ablehnung des Referendums könnte grundsätzlich nunmehr das Gesetz publiziert werden, wenn nicht im Gesetz selbst das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2006 festgelegt wäre, was grundsätzlich aber eine rückwirkende verfassungswidrige Inkraftsetzung nach sich ziehen würde.
Ein Gesetz muss für jedermann vorhersehbar sein, da durch dieses rechtlich relevante Tatbestände gesetzt werden und sich die Einzelnen auch darauf vorbereiten
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können müssen. Nur so kann grundsätzlich und vorliegendenfalls dem Gesetzmässigkeitsprinzip Rechnung getragen und die Rechtssicherheit sowie der Vertrauensschutz sichergestellt werden. Rückwirkende Gesetze, die den Einzelnen neue Belastungen auferlegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. A. Kley: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz: Liechtensteinische Akad. Ges., 1998, S. 79f).
Das vorliegende Gesetz vom 22. Juni 2006 legt dem Einzelnen verschiedene Pflichten auf. Im Rahmen dieser Pflichten werden auch Fristen gesetzt, welche mit der verspäteten Publikation verkürzt werden bzw. sogar bereits verstrichen sind, wenn das Inkrafttreten nicht angepasst werden würde. Diese gegenständlich resultierende echte Rückwirkung würde ab dem 1. Oktober 2006 bestehen und wäre nur unter der Voraussetzung einer gerechten Interessenabwägung zulässig, deren Bedingungen alle kumulativ erfüllt sein müssten. Vorliegendenfalls liegen aber keine triftigen Gründe für die vorliegende Rückwirkung vor, weshalb eine gerechte Interessenabwägung nicht gegeben ist. Folglich wäre ein rückwirkendes Inkrafttreten dieses Gesetzes verfassungswidrig. Aus diesem Grund ist die vorgesehene Bestimmung über das Inkrafttreten abzuändern.
Darüber hinaus sind die in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Fristen neu festzulegen, damit der ursprüngliche vorgesehene Zeitrahmen eingehalten werden kann.