Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 130
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung]
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Das Europäische Parlament und der Rat haben am 26. Oktober 2005 die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachfolgend 3. Geldwäsche-Richtlinie) erlassen. Die 3. Geldwäsche-Richtlinie ist bis zum 15. Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen.
Die 3. Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001. Mit der 3. Geldwäsche-Richtlinie werden die bestehenden Anforderungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an die vierzig Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), die im Juni 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, angepasst.
Der Umsetzungsbedarf der 3. Geldwäsche-Richtlinie ist in Liechtenstein begrenzt. Eine Reihe von Regelungen der 3. Geldwäsche-Richtlinie wurde bereits durch die Novellierung des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung im Jahre 2005 vorweggenommen bzw. sind Gegenstand der derzeitigen Revision der Strafgesetzgebung im Zusammenhang mit der Umsetzung der 2. EU-Geldwäschereirichtlinie (Richtlinie 2001/97/EG). Inwieweit Letztere die Anforderungen der 3. Geldwäsche-Richtlinie abdecken werden, bleibt abzuwarten. Sofern darüber hinaus noch Handlungsbedarf besteht, wird dies im Rahmen der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie berücksichtigt. Die Umsetzung wird im Strafgesetzbuch, im Sorgfaltspflichtgesetz und der Sorgfaltspflichtverordnung sowie im Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 14. November 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Juli 2006 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. Juli 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die 3. Geldwäsche-Richtlinie sieht eine Frist bis zum 15. Dezember 2007 vor, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht an die neuen Vorgaben anpassen müssen.
Landtagssitzungen
14. Dezember 2006
Stichwörter
EG-Richt­linie 2005/60/EG (Ver­hin­de­rung, Nut­zung des Finanz­sys­tems von Geldwäsche)
EWR-Aus­schuss-Beschluss 87/2006
Finanz­system, Geld­wä­sche, Verhinderung
Geld­wä­sche, Verhinderung
Geld­wä­scherei