Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die schaffung eines Gesetzes über die strategische umweltprüfung (SUPG)
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Am 25. Juni 2002 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2002 vom 25.6.2002). Der Landtag stimmte dieser Übernahme am 22. November 2002 zu. Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG bedarf es des Erlasses eines Gesetzes.
Die Gesetzesvorlage über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ("Strategische Umweltprüfung" oder kurz SUP) ist ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften. Derzeit müssen grosse Projekte, bei denen Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind, im Rahmen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, LGBl. 1999 Nr. 95) geprüft werden. Diese Prüfung findet jedoch zu einem Zeitpunkt statt, an dem die Möglichkeiten signifikanter Anpassungen häufig begrenzt sind. Die Entscheidung über den Standort eines Projekts bzw. die Alternativen sind im Rahmen der Planung für einen Sachbereich oder ein geographisches Gebiet möglicherweise schon gefallen. Die SUP schliesst diese Lücke, denn sie fordert die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, so dass diese bei deren Entwicklung und vor deren Verabschiedung bereits berücksichtigt werden können. Ferner muss die Öffentlichkeit frühzeitig zu den Planungsentwürfen und zur Umweltprüfung angehört und ihre Stellungnahmen berücksichtigt werden.
Die Gesetzesvorlage legt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für Pläne und Programme fest, die bestimmten Sachbereichen zugeordnet sind und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigungen von Projekten gesetzt wird, die im Anhang des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt werden. Zudem werden weitere Pläne und Programme einbezogen, sofern diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
Die SUP bedingt die Erstellung eines Umweltberichtes. In diesem Umweltbericht sind Angaben über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Sodann sind der
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Entwurf des Programms/Plans sowie der Umweltbericht den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Dasselbe Recht in Form der Konsultation ist den durch die Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffenen Nachbarstaaten zu gewähren.
Die SUP-pflichtigen Pläne und Programme bedürfen zwar keiner Genehmigung in dem Sinne, dass diese umweltverträglich sind. Deren Annahme ist jedoch den betroffenen Behörden, der Öffentlichkeit und jedem konsultierten Nachbarstaat bekannt zu geben. Zudem ist eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen. Diese Erklärung hat anzugeben, wie Umwelterwägungen in den Plan und das Programm einbezogen wurden, wie der erstellte Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und Ergebnisse von Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan, nach Abwägung mit geprüften Alternativen, gewählt wurde.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation, Landwirtschaftsamt, Amt für Umweltschutz, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Amt für Volkswirtschaft, Stabsstelle Landesplanung, Hochbauamt, Tiefbauamt, Gemeinden
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Vaduz, 14. November 2006
RA 2006/2893-8604 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Am 25. Juni 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit einer Anpassungsbestimmung in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2002 vom 25.6.2002). Die Anpassungsklausel betrifft den Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG, die sich auf Gemeinschaftsrecht beziehen, welches nicht ins EWRA übernommen wurde. Der Landtag stimmte der Übernahme der Richtlinie am 22. November 2002 zu. In der diesbezüglichen Landtagssitzung wurden von einigen Abgeordneten, neben allgemeiner Kritik an
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der fortlaufenden Übernahme von EU-Richtlinien, Bedenken hinsichtlich der Grössenverträglichkeit und der finanziellen Auswirkungen der SUP geäussert.
Diesen Bedenken Rechnung tragend, wurde die Gesetzesvorlage den Anforderungen der Richtlinie entsprechend in einer effizienten und Kosten sparenden Weise formuliert, so dass auch der zusätzliche Aufwand in der Anwendungspraxis gering gehalten werden kann. Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt somit nur die wirklich erforderlichen Aspekte der Richtlinie und geht nicht über diese hinaus.
Der damaligen Diskussion lagen zum Teil auch grundlegende Missverständnisse beziehungsweise Abgrenzungsprobleme zwischen UVP-pflichtigen Projekten gemäss dem bestehenden UVP-Gesetz und dem zu schaffenden SUP-Gesetz zu Grunde. Während sich die UVP mit bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gemäss einem Kriterienkatalog beschäftigt, soll sich die SUP mit Plänen und Programmen als den klassischen Instrumenten der Raumordnung auseinander setzen. Damit hat die SUP auch das Potential, die UVP von raumrelevanten Fragestellungen zu entlasten. Die SUP ist demnach nicht als Mehraufwand und Prüfmechanismus für die betroffenen Planer, Behörden und Entscheidungsträger zu verstehen, sondern als ergebnisorientierter Planungsschritt zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei raumrelevanten Entscheidungen.