Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 134
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Aus­gangs­lage / Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den Artikeln
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle und orga­ni­sa­to­ri­sche Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes   
 
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Im Rahmen der Revision des Volksrechtegesetzes im Jahre 2004 wurde in Liechtenstein das allgemeine Briefwahlrecht eingeführt. Im Zuge dieser Gesetzesrevision wurde unter anderem die Frist für die Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials verlängert. Die Konferenz der Gemeindevorsteher hat mit Schreiben vom 3. November 2006 darauf hingewiesen, dass im Gemeindegesetz verschiedene Fristen angepasst werden müssen, damit die im Volksrechtegesetz enthaltene Frist für eine rechtzeitige Zustellung der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten eingehalten werden kann. Im Rahmen dieser Gesetzesvorlage wird diesem Anliegen der Konferenz der Gemeindevorsteher Rechnung getragen. Der Entwurf wurde anlässlich der gemeinsamen Konferenz der Regierung mit den Gemeindevorstehern am 16. November 2006 besprochen. Die Gemeindevorsteher haben sich mit dem Vorschlag der Regierung einverstanden erklärt.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Regierungskanzlei
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Vaduz, 17. November 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.Anlass
Sofern bei der Wahl des Gemeindevorstehers keine gültige Wahl zustande kommt, hat gemäss Art. 71 des Gemeindegesetzes binnen drei Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens vierzehn Tage vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilt die Konferenz der Gemeindevorsteher der Regierung mit, dass die in Art. 71 des Gemeindegesetzes festgehaltenen Fristen eine rechtzeitige Zustellung der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten für den zweiten Wahlgang verunmöglichen würden. Die Konferenz der Gemeindevorsteher ersucht um Anpassung der entsprechenden Bestimmungen, indem z.B.
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zur Durchführung des zweiten Wahlganges für die Wahl des Gemeindevorstehers bzw. des Bürgermeisters eine Frist von vier Wochen eingeräumt wird.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 010
Landtagssitzungen
24. November 2006