Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 137
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Kom­mentar zu den wich­tigsten Bes­tim­mungen des Übe­rein­kom­mens und Dars­tel­lung der liech­tens­tei­ni­schen Rechtslage
3.Bedeu­tung des Übereinkommens
4.Vor­be­halte
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Aus­wir­kungen des Bei­tritts auf die liech­tens­tei­ni­sche Drogenpolitik
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988  gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
 
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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen von 1988 enthält völkerrechtliche Verpflichtungen, um die weltweite Zusammenarbeit gegen die unerlaubte Erzeugung und Herstellung, den Schmuggel, den unerlaubten Handel sowie gegen jede andere unerlaubte Verteilung von Betäubungsmitteln zu verbessern. Dieses Übereinkommen soll die Massnahmen der internationalen Betäubungsmittelkontrolle, die im Einheits-Übereinkommen von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, in diesem Bereich verstärken und ergänzen.
Die wichtigsten Ziele des Übereinkommens von 1988 sind:
Umfassende Strafverfolgung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs in allen Erscheinungsformen sowie der damit zusammenhängenden kriminellen Tätigkeiten;
Pönalisierung der Geldwäscherei sowie Abschöpfung der Gewinne und Reichtümer aus Betäubungsmittelstraftaten;
Verhinderung der Abzweigung von Chemikalien für die illegale Betäubungsmittelherstellung;
Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschliesslich der Auslieferung.
Der Beitritt zum Übereinkommen stellt einen Schritt der Solidarität gegenüber den anderen Staaten dar und entspricht der überall wachsenden Einsicht, dass nationale Anstrengungen allein im Kampf gegen globale Bedrohungen nicht genügen. Liechtenstein hat die notwendigen Gesetzesanpassungen zur effizienten Bekämpfung der internationalen Kriminalität durch verschiedene Revisionen des liechtensteinischen Rechts bereits vorgenommen. Wo dies aufgrund des geltenden innerstaatlichen Rechts notwendig ist, sollen entsprechende Vorbehalte angebracht werden.
Die Umsetzung des Übereinkommens betrifft das Betäubungsmittelgesetz (BMG), LGBl. 1983 Nr. 38 i.d.g.F.; das Strafgesetzbuch (StGB), LGBl. 1988 Nr. 37 i.d.g.F., die Strafprozessordnung (StPO), LGBl. 1988 Nr. 62 i.d.g.F., und das Ge-
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setz über die internationale Hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; RHG), LGBl. 2000 Nr. 215.
Liechtenstein hat bereits das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (LGBI. 1980 Nr. 37), das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (LGBl. 2000 Nr. 6) sowie das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 (LGBl. 1999 Nr. 234) ratifiziert. Das Übereinkommen von 1988 stellt eine Weiterentwicklung und Ergänzung dieser drei Übereinkommen dar. Alle vier Vertragswerke sind aufeinander abgestimmt.
Zuständige Ressorts
Ressort Gesundheit, Ressort Justiz, Ressort Soziales, Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, ... November 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Wegen mangelnder internationaler Zusammenarbeit und unterschiedlicher nationaler Strafrechtsbestimmungen blieben international tätige Drogenschmuggler bis in die dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts weitgehend unbehelligt. Aus diesem Grund wurde bereits 1936 im Rahmen des Völkerbundes das Genfer Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln ausgearbeitet, welches die Auslieferung für Betäubungsmittelvergehen, die direkte internationale Zusammenarbeit der Betäubungsmittelpolizei sowie die gerichtliche Verfolgung von im Ausland begangenen Vergehen vorsieht. Das Abkommen vermochte die Zunahme des illegalen Handels nicht zu verhindern. Zudem ruhte während des Zweiten Weltkrieges von 1939-1945 die gesamte Betäubungs-
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mittelkontrolle. Die vom Völkerbund ausgeübten Funktionen in Bezug auf die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln wurden nach 1945 von der UNO weitergeführt. Nach dem Inkrafttreten des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel, des Zusatzprotokolls und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zeigte es sich jedoch, dass trotz dieser Vertragswerke der illegale Handel stetig zunahm.
Mit der Resolution 39/141 forderte die UNO-Generalversammlung 1984 die internationale Betäubungsmittelkommission auf, die Ausarbeitung eines Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen in Angriff zu nehmen.
Auf Vorschlag der UNO-Betäubungsmittelkommission wurde eine Bevollmächtigten-Konferenz für die Verabschiedung eines Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen einberufen. Die Konferenz fand vom 25. November bis 20. Dezember 1988 in Wien statt. Das Übereinkommen ist am 19. Dezember 1988 im Konsensverfahren angenommen worden. Der Beitritt zum Übereinkommen steht nach dessen Art. 28 allen Staaten offen. Das Übereinkommen ist am 11. November 1990, dem 90. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, in Kraft getreten. Heute gehören dem Übereinkommen 180 Vertragsstaaten an, darunter seit dem 14. September 2005 auch die Schweiz.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.2
LGBl-Nummern
2007 / 064
Landtagssitzungen
14. Dezember 2006
Stichwörter
Betäu­bungs­mittel, UNO-Abkommen
Betäu­bungs­mittel, UNO-Abkommen, Geldwäscherei
Betäu­bungs­mittel, UNO-Abkommen, Strafverfolgung
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Übe­rein­kommen, UNO, uner­laubten Ver­kehr mit Betäubungsmitteln
UNO-Übe­rein­kommen, uner­laubten Ver­kehr mit Betäubungsmitteln