Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 127/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten]
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Die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat am 26. Oktober 2005 angenommen. Diese Richtlinie hat die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union zum Ziel. Mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Massnahmen sollen gleichzeitig auch die Kosten solcher Transaktionen gesenkt und ihre Rechtssicherheit gewährleistet werden. Ausserdem soll es der grösstmöglichen Anzahl von Unternehmen, insbesondere denjenigen, die keine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) schaffen möchten, ermöglicht werden, von den Bestimmungen dieser Richtlinie zu profitieren. Die Richtlinie ist in der EU bereits am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten und muss bis zum 15. Dezember 2007 ins nationale Recht umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen und Institutionen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Steuerverwaltung, Stabsstelle EWR, Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 21. November 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 127/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. September 2006 zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 22. September 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ist seit 15. Dezember 2005 in der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 15. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um den in der gegenständlichen Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
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Liechtenstein hat betreffend den Beschluss Nr. 127/2006 einen Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) angebracht, da die Übernahme dieser Richtlinie eine Abänderung nationaler Gesetze bedingt. Der Beschluss Nr. 127/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf somit der Zustimmung des Landtags.