Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Verhandlungsverlauf
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 2. November 2005
 
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Aufgrund ihrer traditionell engen Beziehungen wollen Liechtenstein und die Schweiz auch im Bereich der Katastrophenhilfe vertieft zusammenarbeiten. Ziel des Abkommens über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ist es, die gegenseitige Hilfe zu erleichtern. Dabei wird vom Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistung ausgegangen. Das Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin. Dies betrifft insbesondere Einsätze von zivilen oder militärischen Mannschaften und Material, sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung. Aus liechtensteinischer Sicht wird in der Praxis vor allem die Durchführung von gemeinsamen Übungen relevant sein. Bisher waren für solche Übungen jeweils besondere Vereinbarungen im Einzelfall erforderlich, die über einen Briefwechsel auf Regierungsebene abgeschlossen werden mussten. Neu werden die Bestimmungen des Abkommens sinngemäss angewendet werden, wenn bei gemeinsamen Übungen Hilfsmannschaften des einen Staates auf dem Gebiet des anderen Staates zum Einsatz kommen. Liechtenstein und die Schweiz haben ferner in einem Teilbereich des Abkommens, der Zusammenarbeit bei der Ausbildung, bereits 2003 eine besondere Vereinbarung abgeschlossen. Liechtenstein hat mit Österreich schon im Jahr 2000 ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen.
Zuständiges Ressort
Ressorts Inneres, Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Zivilschutz und Landesversorgung
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Vaduz, 24. Januar 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 2. November 2005 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Verhandlungsverlauf
Die traditionell engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz führen auch zu einer vertieften Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenhilfe. Mitte der neunziger Jahre ist es bereits zum Abschluss eines ähnlichen Abkommens zwischen Liechtenstein und Österreich gekommen (LGBl. 1996 Nr. 26). Liechtenstein schlug damals auch der Schweiz den Abschluss eines vergleichbaren Abkommens vor. Die Schweiz sah wegen der offenen Grenze und aufgrund des Zollvertrages von 1923 zunächst keine Notwendigkeit einer solchen staatsvertraglichen Regelung. Nachdem die Schweiz im Jahr 2000 mit Österreich ein Abkommen über die Katastrophenhilfe abgeschlossen und sich die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Bereich der Katastrophenhilfe und der internati-
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onalen humanitären Zusammenarbeit verstärkt hatte, schlug die Schweiz Liechtenstein im Jahr 2001 anlässlich des Antrittsbesuchs des damaligen liechtensteinischen Aussenministers Ernst Walch in Bern vor, ein Abkommen zu schliessen. Beide Staaten stimmten überein, dass ein liechtensteinisch-schweizerisches Katastrophenhilfeabkommen das Netz solcher Regelungen mit den Nachbarstaaten vervollständigen würde. Aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen Amtsstellen, insbesondere das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung (AZSLV) und das Amt für Auswärtige Angelegenheiten (AAA), einem solchen Abkommen positiv gegenüber standen, beschloss die Regierung, ein Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Aussicht zu nehmen, das sich an den bestehenden Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich (LGBl. 1996 Nr. 26) sowie dem Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich orientieren sollte.
Die Federführung bei den Verhandlungen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) lag beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten, einbezogen wurden insbesondere das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung, das Ressort Inneres und die Landespolizei. Liechtenstein übermittelte der Schweiz im Dezember 2001 einen ersten Entwurf für ein Abkommen, welcher sich an den von Liechtenstein bzw. der Schweiz mit Österreich abgeschlossenen Katastrophenhilfeabkommen orientierte. Ein erster gemeinsamer Entwurf auf Expertenebene lag im Jahr 2003 vor. Die Schweiz führte in der Folge mehrere Runden von Konsultationen mit Ämtern und Kantonen durch, die zu verschiedenen Änderungsvorschlägen führten und einige Zeit in Anspruch nahmen. Die vorgeschlagenen Anpassungen waren für Liechtenstein in der Regel akzeptabel bzw. es konnte jeweils relativ rasch Einvernehmen erzielt werden. In den Verhandlungsprozess miteinbezogen wurden insbesondere auch die zuständigen Behörden der beiden Grenzkantone St. Gallen und Graubünden. Nach einer letzten Anpassung im Bereich der Strafbestimmungen (Artikel 11 des Abkommens) lag Ende September 2005 schliesslich ein bereinigter Abkommensentwurf vor, der von den
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beiden Regierungen genehmigt wurde. Die Unterzeichnung des Abkommens fand am 2. November 2005 auf Botschafterebene in Bern statt.
LR-Systematik
0..1
0..14
0..14.1
LGBl-Nummern
2006 / 205
Landtagssitzungen
15. März 2006
Stichwörter
Abkommen FL-CH über gegen­sei­tige Hil­fe­lei­stung bei Katastrophen
Kata­stro­phen, schwere Unglücks­fällen, gegen­sei­tige Hil­fe­lei­stung FL-CH