Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 21
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schaf­fung eines Transportgesetzes
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Erläu­te­rungen der Regierungsvorlage
Zu Art. 1 - Gegenstand
Zu Art. 2 - Umset­zung von EWR-Rechtsvorschriften
Zu Art. 3 - Begriffsbestimmungen
Zu Art. 4 - Bezeichnungen
Zu Art. 5 - Ver­wei­sungen und Publikationen
Zu Art. 6 - Grund­satz (allgemein)
Zu Art. 7 - Grundsatz
Zu Art. 8 - Ausschliessungsgründe
Zu Art. 9 - Staats­an­ge­hö­rig­keit und Wohnsitz
Zu Art. 10 - Fach­liche Eignung
Zu Art. 11 - Fachprüfung
Zu Art. 12 - Grundsatz
Zu Art. 13 - Betriebsstätte
Zu Art. 14 - Geschäftsführer
Zu Art. 15 - Zustelladresse
Zu Art. 16 - Finan­zi­elle Leistungsfähigkeit
Zu Art. 17 - Antragstellung
Zu Art. 18 - Ertei­lung der Transportbewilligung
Zu Art. 19 - Nebenbestimmungen
Zu Art. 20 - Grundsatz
Zu Art. 21 - Meldepflicht
Zu Art. 22 - Euro-Lizenz
Zu Art. 23 - Ver­gabe von Euro-Lizenzen und Kontingenten
Zu Art. 24 - Erlöschen
Zu Art. 25 - Entzug der Transportbewilligung
Zu Art. 26 - Entzug von Lizenzen
Zu Art. 27 - Amt für Zoll- und Transportwesen
Zu Art. 28 - Amtshilfe
Zu Art. 29 - Zustellungen
Zu Art. 30 - Vollzug
Zu Art. 31 - Auss­tel­lung von Doku­menten; Gebühren
Zu Art. 32 - Übertretungen
Zu Art. 33 - Verein­fachtes Verfahren
Zu Art. 34 - Verantwortlichkeit
Zu Art. 35 - Rechtsmittel
Zu Art. 36 - Durchführungsverordnungen
Zu Art. 37 - Hän­gige Gesuche
Zu Art. 38 - Übergangsbestimmungen
Zu Art. 39 - Auf­he­bung bis­he­rigen Rechts
Zu Art. 40 - Ände­rung von Bezeichnungen
Zu Art. 41 - Inkrafttreten
III.Antrag der Regierung
IV.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Transportgesetz, TG)
 
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Im Zuge der laufenden Totalrevision des Gewerbegesetzes und im Besonderen im Verlaufe der im letzten Herbst durchgeführten ersten Lesung derselben wurde vom Landtag die Anregung geäussert, die bislang im Gewerbegesetz eingearbeiteten Sonderregelungen für das Transportgewerbe aus dem neuen Gewerbegesetz herauszunehmen und zu prüfen, ob diese nicht harmonischer in ein anderes Gesetz, beispielsweise in das Gesetz über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte (LGBl. 1999 Nr. 124) einbezogen werden könnten.
Die Regierung hat dieses Anliegen im positiven Sinne geprüft und kommt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zum neuen Transportgesetz dieser Anregung des Landtags nach. Die Regierung begrüsst die Neustrukturierung und Konzentration der Aufgaben im Transportgewerbe, weil es damit im Sinne effizienter Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsreform) und eines verbesserten Dienstleistungsangebots für Transportunternehmen zukünftig sowohl für Fragen im Umfeld der gewerberechtlichen Transportbewilligung als auch für die Transportbelange im grenzüberschreitenden Transport nur noch eine Anlaufstelle, nämlich das Amt für Zollwesen, gibt. Das Amt für Zollwesen soll zukünftig Amt für Zoll- und Transportwesen heissen.
Beim neuen Gesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung des bisherigen Gesetzes über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte sowie der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen für Transportunternehmen, wobei ein paar wenige Präzisierungen, jedoch keine vollständig neuen Regelungen geschaffen werden. Im Sinne eines vereinfachten Vernehmlassungsverfahrens wurden die Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie der Vorstand der Sektion Transportgewerbe über das Vorhaben informiert.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Zollwesen, Amt für Volkswirtschaft, Landespolizei
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Vaduz, 14. März 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Transportgesetz, TG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit diesem Gesetz sollen nebst den bereits bestehenden Aufgaben des Amtes für Zollwesen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporten die neuen gewerblichen Zuständigkeiten im Rahmen der Ausgabe der Transportbewilligungen (früher: Gewerbebewilligung mit dem Gewerbezweck "Durchführung von Transporten") definiert werden. Dabei werden auf der einen Seite die für diese Bereiche relevanten EWR-Vorschriften des Anhangs XIII des EWR-Abkommens und andere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit internationalen multilateralen und bilateralen Abkommen und Vereinbarungen im Transportbereich, auf der anderen Seite nun auch die gewerberechtlichen Verfahren sowohl im Vorfeld der Ausgabe über die Ausstellung und gegebenenfalls bis zum Entzug der Transportbewilligung einbezogen.
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Bisher ist das Amt für Zollwesen sowohl für die Koordination im Bereich der EWR-Expertengruppe Transport als auch auf der Grundlage des Gesetzes über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte (LGBl. 1999 Nr. 124) insbesondere für die Vergabe der Lizenzen und Genehmigungen sowie die Zuteilung von Kontingenten im grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransport auf der Strasse zuständig.
In Fragen der gewerblichen Bestimmungen für den Transportbereich, die sich grösstenteils aus Rechtserlassen ergeben, welche Liechtenstein im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen hat, entwickelte sich zwischen dem Amt für Zollwesen und dem zuständigen Fachbereich Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft eine solide Zusammenarbeit, da die Erfüllung der nationalen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbebewilligung und andere Fragen eng mit den oben genannten vom Amt für Zollwesen betreuten Aufgaben zusammenhängen.
Im Zuge der laufenden Totalrevision des Gewerbegesetzes wurde vom Landtag anlässlich der ersten Lesung der Wunsch geäussert, die dort eingearbeiteten Sonderregelungen für das Transportgewerbe aus dem neuen Gewerbegesetz herauszunehmen und zu prüfen, ob diese nicht harmonischer in ein anderes Gesetz, beispielsweise in das Gesetz über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte (LGBl. 1999 Nr. 124), einbezogen werden könnten. Dieser Auftrag wurde von der Regierung aufgenommen und die Prüfung veranlasst. Die Regierung begrüsst die Neustrukturierung und Konzentration der Aufgaben im Transportgewerbe beim Amt für Zollwesen (neu: Amt für Zoll- und Transportwesen), weil es damit im Sinne effizienter Verwaltungsstrukturen und eines verbesserten Dienstleistungsangebots für Transportunternehmen (Verwaltungsreform) zukünftig sowohl für Fragen im Umfeld der gewerberechtlichen Transportbewilligung als auch für die Transportbelange im grenzüberschreitenden Transport nur noch eine Anlaufstelle gibt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 185
Landtagssitzungen
20. April 2006
Stichwörter
Gewer­be­ge­setz, Abän­de­rung (Strassentransportgesetz)
Per­sonen- und Güter­trans­porte auf der Strasse, Strassentransportgesetz
Stras­sen­trans­port­ge­setz; STG