Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Kon­zept eines neuen Medienförderungsgesetzes
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesbestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Medienförderungsgesetzes
 
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Dem Auftrag des Landtags folgend legt die Regierung eine Novellierung des Medienförderungsrechts in einer eigenständigen Vorlage vor. Die Regierungsvorlage basiert massgeblich auf der im Zuge der Schaffung des Mediengesetzes vorgeschlagen Konzeption, berücksichtigt jedoch auch die vom Landtag schon geäusserten Vorschläge und Bedenken.
Mit der vorliegenden Totalrevision des Medienförderungsrechts wird eine Neuausrichtung der Medienförderung vorgeschlagen, um ihre Effektivität und Effizienz wesentlich zu verbessern. Die Kriterien zur Gewährung von Förderbeiträgen sollen objektiviert und auf eine klare Zielsetzung, nämlich die Förderung von meinungsbildender Berichterstattung zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein, konzentriert werden. Damit soll eine politisch-demokratische Willensbildung durch die Gewährleistung einer gewünschten Meinungsvielfalt sichergestellt werden.
Die Medienförderung gliedert sich neu in eine direkte Medienförderung, welche eine pauschale Abgeltung der journalistisch-redaktionellen Leistung vorsieht, und eine indirekte Medienförderung, welche die Kosten im Bereich der Verbreitung sowie der Aus- und Weiterbildung anteilsmässig erstattet.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtstellen
Keine
3
Vaduz, 25. April 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Medienförderungsgesetzes zu unterbreiten.
1.1Gegenstand
Die Medienförderung in Liechtenstein ist heute im Gesetz vom 25. November 1999 über die Förderung und Abgeltung von Leistungen der Medien (Medienförderungsgesetz, MFG), LGBl. 2000 Nr. 13, geregelt und umfasst drei Förderbereiche:
1.Leistungsvereinbarungen, welche zum Zweck der Sicherstellung der Information mit Medien abgeschlossen werden können;
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2.Ordentliche Medienförderungsbeiträge, mit welchen Medien, Medienberichterstattungen, Bildung und Forschung und weitere Bereiche wie bspw. Veranstaltungen unterstützt werden können; sowie
3.Ausserordentliche Medienförderungsbeiträge für Spezialfinanzierungen wie bspw. für die Erstellung von Sende- oder Druckanlagen und weiteren technischen Infrastrukturen, die zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Medien erforderlich sind.
Die letztlich unvereinbaren Ziele des derzeitigen Medienförderungsmodells, welches neben einer eigentlichen Presseförderung auch die Kultur-, Wissenschafts- und Journalismusförderung sowie die Imagebildung umfasst, weist nach überwiegender Meinung mannigfaltige Unzulänglichkeiten auf, dessen tief greifende Novellierung ein dringendes Bedürfnis der Praxis - sowohl im Vollzug als auch der Medienunternehmen selbst - darstellt.
Die Totalrevision des Medienförderungsrechts bezweckt eine Neuausrichtung der Medienförderung, um ihre Effektivität und Effizienz stark zu verbessern. Die Kriterien zur Gewährung von Förderbeiträgen sollen objektiviert und auf eine klare Zielsetzung, nämlich die Förderung meinungsbildender Berichterstattung zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein, konzentriert werden.
Die Partei-, Kultur- und Wissenschaftsförderung sowie die Imagebildung sollen jeweils mit spezifischen Instrumenten erfolgen, welche in sich einen besseren Erfolg und effizienteren Mitteleinsatz erwarten lassen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 223
Landtagssitzungen
18. Mai 2006
Stichwörter
Medi­en­för­de­rungs­ge­setz (MFG), Totalrevision