Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 4
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richt­li­nien und der Verordnung
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG; Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel - nachfolgend Energie-Paket genannt
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Am 2. Dezember 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme des sog. Energiepakets in das EWR-Abkommen beschlossen. Dieses Paket beinhaltet:
die Übernahme der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG,
die Übernahme der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sowie
die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.
Das Ziel der Elektrizitäts- (Richtlinie 2003/54/EG) wie auch der Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG) ist die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarktes, welcher der EU sowie dem EWR-Raum einen wettbewerbsfähigen Markt und gleichzeitig Versorgungssicherheit garantiert. Kernpunkt dieser Richtlinien ist die vollständige Marktöffnung für alle Kunden sowie Regelungen betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Schutz der Endkunden, Energiekennzeichnung und Vorschriften zur Entflechtung für Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ("Unbundling"). Weiters wird der Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde erweitert. Die Betreiber von Erdgas- oder Elektrizitätsnetzen werden verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise Energie für berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Dafür sollen sie eine angemessene Vergütung erhalten.
Das Ziel der Verordnung Nr. 1228/2003 ist die Festlegung fairer Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Strombinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der nationalen und regionalen Strommärkte. Der grenzüberschreitende Stromhandel, der im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen noch wenig entwickelt ist, soll dadurch gefördert werden, dass grundlegende Regeln für den Netzzugang bei grenzüberschreitender Übertragung festgelegt werden.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtstelle
Energiefachstelle beim Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 7. Februar 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 2. Dezember 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme des sog. Energiepakets in das EWR-Abkommen beschlossen. Dieses Paket beinhaltet:
die Übernahme der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG,
die Übernahme der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sowie
die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.
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Die Richtlinien waren in den EU-Mitgliedsstaaten bis 1. Juli 2004 umzusetzen. Für die EWR-Staaten läuft die Umsetzungsfrist spätestens am 1. August 2006 ab. Diese Frist ergibt sich aus Art. 103 EWR-Abkommen, wonach der Übernahmebeschluss am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung der nationalen Zustimmung zur Übernahme in Kraft tritt. Für dieses nationale Zustimmungsverfahren haben die EWR-Staaten längstens 6 Monate Zeit.
Landtagssitzungen
15. März 2006
Stichwörter
EG-Richt­linie 2003/54/EG (Elektrizitätsrichtlinie)
EG-Richt­linie 2003/55/EG (Erdgasrichtlinie)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 146/2005 (Energiepaket)
Ver­ord­nung (EG) Nr. 1228/2003 (Netz­zu­gangs­be­din­gungen Stromhandel)